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Verfahrensrecht

OGH: Ablehnung von Richtern nach § 19 JN wegen Befangenheit (hier: beantragte Zeugeneinvernahme des Richters)

Der Umstand, dass die Einvernahme eines in diesem Verfahren erkennenden Richters (hier: eines Rechtsmittelgerichts) als Zeuge beantragt wurde, begründet jedenfalls dann keinen Anschein von dessen Befangenheit, wenn tatsächlich keine Einvernahme erfolgte und auch nicht darüber zu entscheiden ist, ob sie zu erfolgen hat

08. 10. 2018
Gesetze:   § 19 JN
Schlagworte: Ablehnung von Richtern, Befangenheit, beantragte Zeugeneinvernahme

 
GZ 2 Nc 27/18w, 30.07.2018
 
OGH: Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn bei objektiver Betrachtung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können. Ein solcher Anschein ist hier aber nicht erkennbar: Dass Richter in Verfahren entscheiden, die einen inhaltlichen Zusammenhang aufweisen, entspricht dem Gerichtsalltag und liegt im Übrigen auch der stRsp zugrunde, dass gerichtskundige – also insbesondere aus anderen Verfahren bekannte – Tatsachen keines Beweises bedürfen. Die Tätigkeit in einem Parallelverfahren kann daher für sich allein keinen Zweifel an der Unbefangenheit *****s begründen. Der Umstand, dass die Beklagte (offenkundig) im Hinblick auf diese amtliche Tätigkeit seine Einvernahme als Zeugen beantragt hatte, ändert daran jedenfalls solange nichts, als tatsächlich keine Einvernahme erfolgte und auch nicht darüber zu entscheiden ist, ob sie zu erfolgen hat. Beides trifft hier nicht zu: Der Klage wurde ohne Durchführung eines Beweisverfahrens stattgegeben, und Gegenstand der Revision ist ausschließlich die Frage, ob das Bestreitungsvorbringen schlüssig war oder nicht. Wäre Schlüssigkeit anzunehmen, führte das zur Aufhebung in die erste Instanz, ohne dass damit bereits über die Notwendigkeit einer Einvernahme von ***** entschieden würde. Beim derzeitigen Stand des Verfahrens lässt sich daher aus dem Beweisantrag der Beklagten kein Anschein der Befangenheit von ***** ableiten.
 
 

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