Das Höchstgericht hat bereits mehrmals erläutert, dass es sich bei Mobbing um eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz handelt, bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder einigen Personen systematisch, oft und während längerer Zeit mit dem Ziel und/oder dem Effekt des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird und dies als Diskriminierung empfindet; wesentlich ist also – gleich, ob auch seine Absicht darauf abzielte –, ob die vom Vorgesetzten gesetzten Maßnahmen objektiv geeignet waren bei der untergebenen Klägerin einen solchen Effekt des Verdrängens aus dem Arbeitsverhältnis zu bewirken (arg: „oder“)
GZ 1 Ob 56/18v, 17.07.2018
OGH: Die Beurteilung, ob Auseinandersetzungen unter Kollegen und Kolleginnen oder zwischen Vorgesetzten und Untergebenen am Arbeitsplatz „Mobbing“ (oder „Bossing“) zugrunde liegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass idR eine erhebliche (Rechts-)Frage nicht zu beantworten ist. Auch hat das Höchstgericht bereits mehrmals erläutert, dass es sich bei Mobbing um eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz handelt, bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder einigen Personen systematisch, oft und während längerer Zeit mit dem Ziel und/oder dem Effekt des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird und dies als Diskriminierung empfindet. Wesentlich ist also – gleich, ob auch seine Absicht darauf abzielte –, ob die vom Vorgesetzten gesetzten Maßnahmen objektiv geeignet waren bei der untergebenen Klägerin einen solchen Effekt des Verdrängens aus dem Arbeitsverhältnis zu bewirken (arg: „oder“).