Home

Wirtschaftsrecht

OGH: Verhinderung am Verdienst – angemessene Entschädigung nach § 12 HVertrG

Es mag sein, dass in der Lehre für die Ermittlung von Ansprüchen nach § 12 HVertrG zum Teil auf einen Vergleichszeitraum abgestellt wird, doch könnte dies nur mangels anderer Anhaltspunkte und unter Außerachtlassung möglicher atypischer Entwicklungen in Frage kommen; hier lagen allerdings persönliche Umstände und als Vergleichszeitraum nur ein solcher von neun Monaten vor, der die Zeit einer Unternehmensneuausrichtung betraf; diese Unsicherheiten lassen es als durchaus vertretbar erscheinen, besagtem Vergleichszeitraum keine entscheidende Bedeutung beizulegen

08. 10. 2018
Gesetze:   § 12 HVertrG
Schlagworte: Handelsvertreterrecht, Verhinderung am Verdienst, angemessene Entschädigung, Ermittlung der Ansprüche, Vergleichszeitraum, Beweislast

 
GZ 7 Ob 188/17y, 20.04.2018
 
OGH: Die Höhe von Ansprüchen nach § 12 HVertrG bestimmt sich nach der Differenz zwischen jenem Betrag, den der Handelsvertreter voraussichtlich verdient hätte, wenn er nicht vom Geschäftsherrn vertragswidrig am Verdienen gehindert worden wäre, und den tatsächlich verdienten Provisionen. Die Beweislast trifft den Handelsvertreter.
 
Dass für die Ermittlung dieser Differenz die die Vertragsgrundlage bildende Umsatzentwicklung der Beklagten praktisch weitestgehend ausgeblendet und auf Planzahlen und die allgemeine Marktlage abgestellt werden soll, mag ergebnisorientierten Vorstellungen der Klägerin entsprechen; damit zeigt sie allerdings keine unvertretbare Einzelfallbeurteilung auf:
 
Die Planzahlen beruhten auf den Zahlen der D*****-Gruppe und damit weitgehend auf Informationen der Klägerin und nicht auf eigenen Erkenntnissen der Beklagten. Dementsprechend wurde der Inhalt der Businessplan-Präsentationen von den Parteien in keiner Weise, weder ausdrücklich noch stillschweigend, zum Inhalt ihres Vertrags gemacht, sondern der tatsächliche Umsatz als maßgeblich vereinbart. Es lagen vom Erstgericht auch festgestellte und gewichtige, in der Person und im Verhalten des Geschäftsführers der Klägerin gelegene Gründe vor, die dessen Tätigkeit bei der Akquisition als evidente Belastung erscheinen ließen. Diese, den konkret vorliegenden Einzelfall bestimmenden, von der Klägerin aber außer Acht gelassenen Faktoren erweisen die Ansicht der Vorinstanzen, den Planzahlen keine entscheidende Bedeutung beizumessen, als jedenfalls vertretbare Einzelfallbeurteilung.
 
Es mag sein, dass in der Lehre für die Ermittlung von Ansprüchen nach § 12 HVertrG zum Teil auf einen Vergleichszeitraum abgestellt wird, doch könnte dies nur mangels anderer Anhaltspunkte und unter Außerachtlassung möglicher atypischer Entwicklungen in Frage kommen. Hier lagen allerdings schon zuvor beschriebene persönliche Umstände und als Vergleichszeitraum nur ein solcher von neun Monaten vor, der die Zeit einer Unternehmensneuausrichtung betraf. Diese Unsicherheiten lassen es als durchaus vertretbar erscheinen, besagtem Vergleichszeitraum keine entscheidende Bedeutung beizulegen.
 
Ob ein Tatbestand vorliegt, der einen Anscheinsbeweis zulässt, ist eine einzelfallbezogene Rechtsfrage, die das Berufungsgericht vertretbar verneint hat. Es gibt keinen typischen Kausalverlauf, nach dem ein Unternehmen tatsächlich die überwiegend auf Einschätzungen einer anderen Unternehmensgruppe entwickelten Planzahlen erwirtschaftet und die Akquisition durch einen nicht wohl gelittenen Handelsvertreter besser verläuft als durch die unternehmenseigene Vertriebsabteilung.
 
Soweit es darum geht festzustellen, was eine Person unter bestimmten Voraussetzungen erworben hätte, ist volle Gewissheit nicht zu erwarten, wohl aber eine gewisse Wahrscheinlichkeit erforderlich, die unter Zugrundelegung des Wissensstandes zur Zeit des Verhandlungsschlusses erster Instanz zu beurteilen ist. Die Frage, ob sich aus dem Gesamtzusammenhang der erstinstanzlichen Feststellungen das Vorliegen dieser Überzeugung ableiten lässt, betrifft die Auslegung der Urteilsfeststellungen im Einzelfall, was die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO regelmäßig nicht erfüllt.
 
Selbst wenn man insoweit als Beweismaß von einer doch nur „abgeschwächten“ hohen Wahrscheinlichkeit ausgehen wollte, hält sich das von den Vorinstanzen gewonnene Ergebnis, insbesondere in Anbetracht der schon mehrfach bezeichneten besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls (Persönlichkeit des Geschäftsführers der Klägerin; Unternehmensneuausrichtung) im Rahmen vorliegender Rsp.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at