Es bildet keine im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung, wenn das Rekursgericht zur Aufklärung der Frage, in welchem Ausmaß der verwendete Plastikmüll aus dem Meer stammt, die Beklagten mit dem Nachweis belastet hat und damit argumentiert, dass diese (im Gegensatz zur Klägerin) Zugang zu den Informationen über den Produktionsprozess und die Herkunft der verwendeten Rohstoffe hätten
GZ 4 Ob 144/18g, 23.08.2018
OGH: Der beklagte Unternehmer hat gem § 1 Abs 5 UWG im Verfahren auf Unterlassung oder Schadenersatz nach § 1 Abs 1 bis 3 UWG die Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen iZm einer Geschäftspraktik zu beweisen, wenn ein solches Verlangen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Unternehmers und anderer Marktteilnehmer wegen der Umstände des Einzelfalls angemessen erscheint. Die erforderliche Bezugnahme auf die Umstände des Einzelfalls schließt von vornherein in aller Regel das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen aus.
Es bildet keine im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung, wenn das Rekursgericht zur Aufklärung der Frage, in welchem Ausmaß der verwendete Plastikmüll aus dem Meer stammt, die Beklagten mit dem Nachweis belastet hat und damit argumentiert, dass diese (im Gegensatz zur Klägerin) Zugang zu den Informationen über den Produktionsprozess und die Herkunft der verwendeten Rohstoffe hätten.