Werbung mit Umweltschutzbegriffen ist in hohem Maß geeignet, den Kaufentschluss zu beeinflussen und muss nach strengen Maßstäben beurteilt werden
GZ 4 Ob 144/18g, 23.08.2018
OGH: Welchen Grad an Aufmerksamkeit ein angemessen gut unterrichteter, aufmerksamer und kritischer Durchschnittsverbraucher bei Erwerb einer Ware aufwendet, ist für die Frage relevant, welches Verständnis er von einer Werbeaussage gewinnt. Dabei ist auch die Bedeutung der beworbenen Waren oder Dienstleistungen zu berücksichtigen. Lässt die Ankündigung mehrere Deutungen zu, muss der Werbende die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen.
Entgegen den Ausführungen im Rechtsmittel ist das Rekursgericht dabei nicht von einem „flüchtigen“ bzw „dummen“ Betrachter ausgegangen, sondern hat seiner Entscheidung ohnedies das europäische Verbraucherleitbild vom angemessen aufmerksamen und kritischen Durchschnittsverbraucher zugrunde gelegt. Wie ein solcher Durchschnittsverbraucher demnach eine konkrete Angabe oder Werbeaussage versteht und ob nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen eine (relevante) Irreführungseignung zu bejahen ist, hat regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, soweit nicht eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss.
Eine solche Fehlbeurteilung liegt hier nicht vor. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, wonach aufgrund der mehrfachen Aussagen der Beklagten, dass die Flasche mit 50 % Plastikmüll „aus dem Meer“ hergestellt worden sei bzw des Hinweises, dass der gesammelte Müll „an die Küste gespült wurde“, bei den angesprochenen Verkehrskreisen der irreführende Eindruck erweckt werde, es sei Plastikmüll verwendet worden, der bereits im Meer war, bedarf daher keiner Korrektur.
Die Entscheidung steht auch in Einklang mit der gesicherten Rsp, wonach Werbung mit Umweltschutzbegriffen in hohem Maß geeignet ist, den Kaufentschluss zu beeinflussen und nach strengen Maßstäben beurteilt werden muss.