Eine Beweisregel des Inhalts, Aussagen, die ein Zeuge vor Gericht abgelegt hat, sei jedenfalls höherer Beweiswert zuzuerkennen als im Rahmen kriminalpolizeilicher Befragungen getätigten (nicht mittels Video aufgezeichneten) Angaben, ist dem Gesetz fremd (§ 258 Abs 2 StPO)
GZ 14 Os 62/18a, 03.07.2018
OGH: Soweit sich die Mängelrüge gegen einzelne Erwägungen des Erstgerichts zur Unglaubwürdigkeit der Angaben „der Entlastungszeuginnen“ wendet, diese einerseits als „schwer nachvollziehbar“ bezeichnet, andererseits überhaupt bloß (noch dazu verkürzt) wiedergibt und – ohne jegliche Konkretisierung – allgemein beklagt, „die Beweiswürdigung“ versuche „wie leider üblich, Aussagen bei der Polizei höher zu gewichten als solche vor Gericht“, übersieht sie zudem, dass die tatrichterliche Beurteilung der Überzeugungskraft von Personalbeweisen (also der Glaubwürdigkeit der Angaben von Zeugen und Angeklagten) – so sie nicht undeutlich (§ 281 Abs 1 Z 5 erster Fall StPO) oder in sich widersprüchlich (Z 5 dritter Fall) ist – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen ist. Sie kann nur unter dem Aspekt der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubwürdigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat, was die Beschwerde gar nicht behauptet.
Eine Beweisregel des Inhalts, Aussagen, die ein Zeuge vor Gericht abgelegt hat, sei jedenfalls höherer Beweiswert zuzuerkennen als im Rahmen kriminalpolizeilicher Befragungen getätigten (nicht mittels Video aufgezeichneten) Angaben, welche die Beschwerde mit der – nicht nachvollziehbaren – Begründung fordert, dass eine gegenteilige Beweiswürdigung „nicht nur der Lebenserfahrung, sondern insbesondere auch Art 6 EMRK“ widerspreche und zudem „unvertretbar“ sei, ist dem Gesetz im Übrigen fremd (§ 258 Abs 2 StPO).