Home

Zivilrecht

OGH: Einräumung eines Notweges

Nach der Judikatur schließt bereits eine grob fahrlässig versäumte Gelegenheit zur Selbstvorsorge die richterliche Begründung einer Dienstbarkeit nach dem NWG aus

08. 10. 2018
Gesetze:   § 1 NWG, § 2 NWG, § 1324 ABGB
Schlagworte: Notwegerecht, auffallende Sorglosigkeit

 
GZ 5 Ob 93/18i, 12.06.2018
 
OGH: Die Bestimmungen des NWG sind nach stRsp restriktiv zu handhaben. Die Nachlässigkeit der Parteien soll durch dieses Gesetz nicht gefördert werden, lediglich der schuldlose und damit schutzwürdige Erwerber einer Liegenschaft soll geschützt werden.
 
Nach § 2 Abs 1 zweiter Fall NWG ist das Begehren um Einräumung eines Notweges unzulässig, wenn der Mangel der Wegeverbindung auf eine auffallende Sorglosigkeit des Grundeigentümers zurückzuführen ist. Dieser Begriff entspricht der groben Fahrlässigkeit iSd § 1324 ABGB. Die Frage, ob der Mangel auf eine auffallende Sorglosigkeit zurückgeht, ist stets nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
 
Die Fehleinschätzung eines Wegbedarfs durch den Eigentümer der notleidenden Liegenschaft indiziert gewöhnlich eine auffallende Sorglosigkeit, es sei denn, dass ein tatsächlich eingetretener Wegebedarf in seiner Art, seinem Ausmaß und seiner Intensität bei einer früheren vertraglichen Gestaltung der die notleidenden Liegenschaften treffenden Rechtsbeziehungen nicht leicht vorhersehbar war.
 
Der Antragsteller erwarb das Grundstück 91/3 mit dem darauf errichteten Wochenendhaus im Jahr 1979 in Kenntnis der Wegesituation um 300.000 ATS. Bei Vertragsunterfertigung übergab ihm seine Rechtsvorgängerin ein als „Vertrag“ betiteltes und (nur) von den Rechtsvorgängern des Antragsgegners beglaubigt unterfertigtes Schriftstück vom 21. 2. 1972, nach dessen Inhalt diese (sinngemäß) auf ein ihr vertraglich eingeräumtes Recht, über deren Liegenschaft „zu gehen und soweit es möglich ist zu fahren“, verzichte und dafür die Fläche, auf der sie inzwischen neben der Straße eine Garage errichtet hatte, sowie jene Teile der Grundstücke, über die der in der Natur bestehende Weg von der Gemeindestraße zum Wochenendhaus führt, erhält. Dass es mit den in diesem Schreiben umschriebenen Flächen nicht möglich gewesen wäre, die für eine der Widmung als Wochenendhaus entsprechende Benützung erforderliche Wegeanlage herzustellen, hat der Antragsteller im Verfahren erster Instanz nicht geltend gemacht. In seinem Revisionsrekurs verweist er ausdrücklich darauf, dass aus dieser Urkunde nicht hervorgehe, dass eine solche Wegeverbindung nicht auch als Fahrweg benützt werden könnte. Noch im März 1980 sagten die Rechtsvorgänger des Antragsgegners nach den Feststellungen zu, dass der Antragsteller die Fläche, auf der sich die Garage befindet und den Zufahrtsweg vermessen lassen könne, was deutlich macht, dass eine vertragliche Regelung jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt noch möglich gewesen wäre. Dessen ungeachtet gab sich der Antragsteller mit der von ihm bei Kauf der Liegenschaft vorgefundenen Situation zufrieden und begnügte sich über Jahrzehnte mit der im Grundbuch einverleibten Servitut des Gehens und fuhr etwa einmal im Jahr zum Wochenendhaus zu, was bei trockener Witterung mit einem Allradfahrzeug ohne Schwierigkeiten möglich ist. Dass die Vorinstanzen dem Antragsteller bei dieser Sachlage eine auffallende Sorglosigkeit anlasteten, begründet keine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung. Nach der Judikatur schließt nämlich bereits eine grob fahrlässig versäumte Gelegenheit zur Selbstvorsorge die richterliche Begründung einer Dienstbarkeit nach dem NWG aus. Der Umstand, dass nunmehr Renovierungsarbeiten an seinem Wochenendhaus notwendig geworden sind, wie der Antragsteller zur Begründung seines Begehrens vorbringt, war auch keineswegs unvorhersehbar.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at