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Zivilrecht

OGH: Zur Geltendmachung von Verwendungsansprüchen durch einen Miteigentümer

Ein Teilhaber kann - als Folge seiner Verfügungsmacht über seinen Anteil - einen Verwendungsanspruch geltend machen; er bedarf dazu keiner Zustimmung der weiteren Teilhaber, soweit er sich auf die Geltendmachung seines Anteils beschränkt

08. 10. 2018
Gesetze:   § 848 ABGB, § 890 ABGB, § 1041 ABGB
Schlagworte: Miteigentum, Miteigentümergemeinschaft, Gesamthandforderung, Teilbarkeit, Geldforderung, Bereicherungsrecht, Verwendungsanspruch

 
GZ 7 Ob 48/18m, 20.06.2018
 
OGH: Nach § 848 Satz 3 ABGB müssen Schulden, die gegenüber einer Gemeinschaft bestehen, an die ganze Gemeinschaft oder an jenen abgetragen werden, der sie ordentlich vorstellt. Forderungen einer Gemeinschaft sind Gesamthandforderungen iSd § 890 ABGB. Bei Gesamthandforderungen kann, falls keine gegenteilige Vereinbarung besteht, die Leistung nur an alle erfolgen, und zwar bei Übereinkunft aller an einen Gläubiger, der bevollmächtigt ist, dem die Forderung zugewiesen wurde und dergleichen; mangels einer solchen Übereinkunft etwa durch gerichtliche Hinterlegung. Durch andere Leistungsarten wird der Schuldner nur frei, wenn die Leistung tatsächlich allen Gläubigern zugutegekommen ist.
 
Bei der Verfolgung teilbarer Ansprüche ist der Teilhaber einer gemeinsamen Sache zur Geltendmachung (beschränkt auf seinen Teilanspruch) legitimiert, wenn sich der Anteil des Miteigentümers an der Forderung aufgrund seines Miteigentumsanteils eindeutig bestimmen lässt. Eine Forderung ist teilbar, wenn die Leistung teilbar ist, sie sich also ohne Wertverlust in Teilleistungen zerlegen lässt; Geldforderungen sind ihrer Natur nach teilbar. Das Schuldverhältnis selbst ist jedoch idR unteilbar.
 
So wurden schon Schadenersatzansprüche in Geld, Geldersatzansprüche nach Leistungsstörungen und Ausgleichs- und Entschädigungsansprüche wie eine Entschädigung für eine Bringungsanlage nach dem ForstG oder Entschädigungen nach dem ROG als teilbar qualifiziert. Ebenso wurde der Anspruch eines Mitmieters auf Benützungsentgelt gegenüber dem titellosen Benützer im Ausmaß der Hälfte bejaht.
 
Auch der Verwendungsanspruch eines Miteigentümers nach § 1041 ABGB ist teilbar, wenn seiner gesonderten Geltendmachung durch einen einzelnen Miteigentümer keine spezifischen Gesellschaftsinteressen entgegenstehen, die gewahrt werden müssen und die Annahme einer Gesamthandforderung nahelegen. Ein Teilhaber kann daher - als Folge seiner Verfügungsmacht über seinen Anteil - einen Verwendungsanspruch geltend machen; er bedarf dazu auch keiner Zustimmung der weiteren Teilhaber. soweit er sich auf die Geltendmachung seines Anteils beschränkt.
 
 

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