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Zivilrecht

OGH: Zur Festsetzung eines Benützungsentgeltes zwischen ehemaligen Lebensgefährten

Ein Anspruch auf Benützungsentgelt ist auch zwischen ehemaligen Lebensgefährten grundsätzlich möglich; nach der Auflösung der Lebensgemeinschaft besteht weder eine Verpflichtung des außerehelichen Vaters zur Gewährung der zuvor bestandenen Wohnmöglichkeit, noch ein Recht des außerehelichen Kindes auf eine solche Leistung

08. 10. 2018
Gesetze:   § 833 ABGB, § 835 ABGB, § 839 ABGB
Schlagworte: Miteigentum an Liegenschaften, Miteigentümer, gerichtliche Benützungsregelung, Benützungsentgelt, Auflösung der Lebensgemeinschaft, gemeinsames Kind

 
GZ 4 Ob 221/17d, 29.05.2018
 
OGH: Im ehelichen Unterhaltsrecht wird zwar judiziert, dass sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte keinen bzw nur einen den Kopf des anderen Ehegatten berücksichtigenden Abzug des fiktiven Mietwerts gefallen lassen muss, wenn dieser die Ehewohnung grundlos verlässt. Dem grundlosen Verlassen ist eine polizeiliche Wegweisung oder eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO gleichzuhalten. Lebensgefährten sind aber (von Gesetzes wegen) nicht zum Unterhalt verpflichtet. Eine analoge Anwendung dieser Rsp auf den Fall eines Benützungsentgelts zwischen Miteigentümern - was zum Entfall oder doch zur Kürzung des Benützungsentgelts führen könnte - scheitert auch daran, dass diese Rsp auf der Pflicht der Ehegatten zum gemeinsamen Wohnen fußt (§ 92 ABGB); eine solche Pflicht besteht zwischen bloßen (ehemaligen) Lebensgefährten nicht. Es kommt daher bei Lebensgefährten nicht darauf an, ob der Partner die Wohnung grundlos verlässt oder von dort weggewiesen wird, weil eine Pflicht zur Fortsetzung der häuslichen Gemeinschaft ohnehin nicht besteht. Ein Anspruch auf Benützungsentgelt ist daher auch zwischen ehemaligen Lebensgefährten grundsätzlich möglich.
 
Eine gerichtliche Benützungsregelung kann nur dann getroffen werden kann, wenn die in Betracht kommenden Räume verfügbar sind. Der Verfügbarkeit einer Wohnung kann auch ein sonstiges Benützungsrecht kraft Familienrechtsverhältnis entgegenstehen. Der Unterhaltsanspruch von Kindern, gleichviel ob ehelich oder unehelich, die im Haushalt des Unterhaltspflichtigen leben, ist grundsätzlich auf Naturalunterhalt gerichtet und verwandelt sich erst bei getrenntem Haushalt oder Verletzung der Naturalunterhaltspflicht in einen Anspruch auf Geldunterhalt. Der aus dem Familienrecht abgeleitete Anspruch des unterhaltsberechtigten Kindes auf Naturalunterhalt durch Wohnversorgung wandelt sich nicht schon dadurch in einen solchen auf Geldunterhalt, dass der Unterhaltspflichtige aus der Wohnung auszieht. Dem Minderjährigen steht aber kein Wohnrecht iSe Anspruchs auf Benutzung einer bestimmten Wohnung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen zu. Hat sich ein - nicht obsorgeberechtigter - Lebensgefährte von seiner zur Obsorge für das gemeinsame Kind verpflichteten Lebensgefährtin getrennt, bedarf das minderjährige Kind gewiss der Betreuung im Haushalt der Mutter. Es besteht aber weder eine Verpflichtung des außerehelichen Vaters zur Gewährung der zuvor bestandenen Wohnmöglichkeit, noch ein Recht des außerehelichen Kindes auf eine solche Leistung. Wird nach Auflösung der Lebensgemeinschaft der Eltern und der häuslichen Gemeinschaft mit dem unterhaltsberechtigten Kind dessen Unterhaltsbedarf in Geld gedeckt, steht dem Kind nicht zusätzlich das Recht zu, die Wohnung des Vaters zu benutzen.
 
 

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