Vertragliche Verfallsklauseln sind nach der Rsp dann als sittenwidrig zu erachten, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren
GZ 10 Ob 17/18z, 26.06.2018
Die Revisionswerberin führt aus, dass nicht die vierwöchige Frist zur Rechnungslegung an sich gröblich benachteiligend sei, sondern die gröbliche Benachteiligung – und damit die Sittenwidrigkeit – der Klausel in der Rechtsfolge des Verfalls des Anspruchs bei verspäteter Rechnungslegung liege.
OGH: Vertragliche Verfallsklauseln sind nach der Rsp dann als sittenwidrig zu erachten, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren. Dass die Geltendmachung ihres Anspruchs nicht übermäßig erschwert ist, bestreitet die Revisionswerberin nicht, wenn sie die Frist zur Rechnungslegung nicht als unzumutbar erachtet. Sie führt in der Revision auch aus, dass, wenn es für den Auftragnehmer „ein Leichtes“ sei, die Regieleistungen abzurechnen, dies „genauso für den Auftraggeber“ gelte. Die Revisionswerberin zeigt damit keine Korrekturbedürftigkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichts im Einzelfall auf.