Ist der Bezirkshauptmann als Leiter der Bezirkshauptmannschaft der Vorgesetzte aller Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft, kommt es – unter der Voraussetzung, dass sein Verhalten als verpöntes Bossing einzustufen ist – nicht auf eine (zusätzliche) Fürsorgepflichtverletzung einer ihm übergeordneten Stelle an, und auch nicht darauf, ob und ab wann diese erkannte oder erkennen hätte können, dass anfänglich sachlich gerechtfertigte Maßnahmen des Bezirkshauptmanns in (vom beklagten Land nach wie vor bestrittenes) Mobbing-(besser: Bossing-)verhalten übergegangen waren
GZ 1 Ob 56/18v, 17.07.2018
OGH: Dass der jeweilige Rechtsträger im Rahmen der Amtshaftung für die unmittelbar gesetzten Mobbing-(besser: Bossing-)handlungen des von ihm eingesetzten mit der Wahrnehmung der Fürsorgepflicht betrauten Vorgesetzten einzustehen hat, hat der Fachsenat bereits ausgesprochen. Ist nun der Bezirkshauptmann als Leiter der Bezirkshauptmannschaft der Vorgesetzte aller Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft, was von beiden Parteien auch gar nicht in Zweifel gezogen wurde (vgl auch § 2 Abs 2 Salzburger Bezirkshauptmannschaften-Gesetz), kommt es – unter der Voraussetzung, dass sein Verhalten als verpöntes Bossing einzustufen ist – nicht auf eine (zusätzliche) Fürsorgepflichtverletzung einer ihm übergeordneten Stelle an, und auch nicht darauf, ob und ab wann diese erkannte oder erkennen hätte können, dass anfänglich sachlich gerechtfertigte Maßnahmen des Bezirkshauptmanns in (vom beklagten Land nach wie vor bestrittenes) Mobbing-(besser: Bossing-)verhalten übergegangen waren.