Der Witwe eines Getöteten steht ein Anspruch nach § 1327 ABGB für die Dauer einer nach dem Tode des Gatten begründeten Lebensgemeinschaft (eheähnliches Verhältnis) insoweit nicht zu, als sie daraus materielle Vorteile bezieht, die dem Unterhalt entsprechen, den ihr der Gatte im Zeitpunkte seines Ablebens tatsächlich geleistet hat
GZ 2 Ob 130/17g, 26.06.2018
OGH: Im Erbweg erworbenes Vermögen ist auf den Schadenersatzanspruch nach § 1327 ABGB nicht als Vorteil anzurechnen. Eine Ausnahme besteht nur hinsichtlich laufender Einnahmen, die aus letztwilligen Zuwendungen stammen und schon bisher zum Unterhalt verwendet worden sind.
Im vorliegenden Fall war die Witwe schon zu Lebzeiten ihres Ehemannes Hälfteeigentümerin der Liegenschaft mit der Ehewohnung. Die andere Hälfte erwarb sie im Erbweg. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Unterhalt der Witwe vor dem Tod ihres Ehemannes auch nur teilweise aus Mieteinkünften bestritten worden wäre. Einkünfte aus der Vermietung der vormaligen Ehewohnung wären daher selbst dann nicht auf den Ersatzanspruch nach § 1327 ABGB anzurechnen, wenn die Witwe solche Einkünfte tatsächlich lukriert hätte. Auch Vermögensvorteile, die sie durch die Veräußerung eines durch den Tod ihres Ehemanns erworbenen Vermögens erzielt hätte, müsste sie sich nicht anrechnen lassen. Umso weniger ist ihr ein im Rechtsmittel behaupteter „gröblicher“ Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorwerfbar, weil sie sich „bewusst und vorsätzlich einer möglichen Einkunftsquelle begeben“ habe.
Richtig ist, dass der Witwe ein Anspruch nach § 1327 ABGB auf das, was ihr durch den Tod ihres Ehemannes entging, für die Dauer der von ihr eingegangenen Lebensgemeinschaft insoweit nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung nicht zusteht, als sie solche materielle Vorteile aus der Lebensgemeinschaft bezieht, die dem Unterhalt entsprechen, der ihr von ihrem Ehemann vor dem Zeitpunkt seines Todes geleistet wurde.