§ 82 Abs 1 erster Satz SPG erfüllt die Voraussetzungen nach § 25a Abs 4 Z 1 VwGG
GZ Ra 2018/01/0174, 28.06.2018
VwGH: Nach Art 133 Abs 4 zweiter Satz B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist, wenn das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat.
In diesem Sinne bestimmt § 25a Abs 4 VwGG dass in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
Die Bestimmung des § 82 Abs 1 erster Satz SPG erfüllt die Voraussetzungen nach § 25a Abs 4 Z 1 VwGG. Vorliegend wurde eine geringe Geldstrafe (bis zu 400 Euro) verhängt.
Die Revision ist daher gem § 25a Abs 4 VwGG absolut unzulässig.