Von der Befreiungsbestimmung des § 3 Abs 1 Z 17 EStG werden freie oder verbilligte Mahlzeiten am Arbeitsplatz (etwa in betriebseigenen Kantinen) sowie Gutscheine für Mahlzeiten in einer Gaststätte (und Gutscheine für Lebensmittel) erfasst; nicht von der Befreiung erfasst ist die Gewährung von Zuschüssen (in bar) zur Einnahme von Mahlzeiten in Gaststätten; die von der GmbH geleisteten Essenzuschüsse in Gaststätten an den jeweiligen Montageorten waren folglich nicht gem § 3 Abs 1 Z 17 EStG steuerbefreit
GZ Ro 2016/15/0018, 19.04.2018
VwGH: Gem § 15 Abs 1 EStG liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs 3 Z 4 bis 7 EStG zufließen.
Nach § 3 Abs 1 Z 17 EStG in der Stammfassung sind freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene Arbeitnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt, von der Einkommensteuer befreit.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26. November 2003, 2000/13/0040, zu Recht erkannt, nach dem Wortlaut der Befreiungsbestimmung des § 3 Abs 1 Z 17 EStG ist eindeutig nur der geldwerte Vorteil in Form des Naturalbezuges der Kost bzw Verköstigung am Arbeitsplatz (etwa in betriebseigenen Kantinen) umfasst. Es ist damit nicht rechtswidrig, wenn die Behörde im Beschwerdefall, der diesem Erkenntnis zugrunde lag, die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs 1 Z 17 EStG nicht auf die an die Arbeitnehmer der Abgabepflichtigen gewährten geldwerten Vorteile in Form von Essenbons von 20 S pro Stück zur Anwendung brachte, auch wenn diese Bons bei der Bezahlung in betriebsnah gelegenen Gaststätten oder von den Gaststätten "zum Betriebsgelände" angelieferten Mahlzeiten Verwendung fanden.
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2004, BGBl I Nr 180/2004, hat der Gesetzgeber § 3 Abs 1 Z 17 EStG einen zweiten und dritten Satz angefügt. Danach bleiben Gutscheine für Mahlzeiten bis zu einem Wert von 4,40 EUR pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer nahe gelegenen Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, sind sie bis zu einem Betrag von 1,10 EUR pro Arbeitstag steuerfrei.
Von der Befreiungsbestimmung des § 3 Abs 1 Z 17 EStG werden daher seit dem Abgabenänderungsgesetz 2004 freie oder verbilligte Mahlzeiten am Arbeitsplatz, Gutscheine für Mahlzeiten in einer Gaststätte in der Nähe des Arbeitsplatzes (Menügutscheine) und Gutscheine für Lebensmittel (Lebensmittelgutscheine) erfasst. § 3 Abs 1 Z 17 1. Satz EStG blieb von der mit BGBl I Nr 180/2004 erfolgten Gesetzesänderung unberührt, weshalb die Einnahme von Mahlzeiten außerhalb des Betriebes (zB in Gaststätten) nach dem klaren Gesetzeswortlaut von der Befreiung nicht erfasst ist; dazu wird gem § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG auf das Erkenntnis vom 26. November 2003, 2000/13/0040, verwiesen.
Das Bundesfinanzgericht stellte im angefochtenen Erkenntnis fest, dass die Mitbeteiligte ihren Arbeitnehmern am Betriebsstandort und auch an anderen Orten, an denen Montagearbeiten durchgeführt worden sind, die Einnahme von um 4,40 EUR verbilligten Mahlzeiten in Gaststätten ermöglicht und zu diesem Zweck ihren Vorarbeitern oder Partieführern Bargeldbeträge übergeben hat, mit denen in Gaststätten Zuzahlungen von 4,40 EUR für die Konsumation der betroffenen Arbeitnehmer geleistet worden sind.
Von der Befreiungsbestimmung des § 3 Abs 1 Z 17 EStG in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2004 sind wie bereits ausgeführt freie oder verbilligte Mahlzeiten am Arbeitsplatz (etwa in betriebseigenen Kantinen), Gutscheine für Mahlzeiten in einer Gaststätte und Gutscheine für Lebensmittel erfasst. Nicht von der Befreiung erfasst ist die Gewährung von Zuschüssen zur Einnahme von Mahlzeiten in Gaststätten, wie sie das Bundesfinanzgericht im angefochtenen Erkenntnis festgestellt hat.