Der VwGH hegt keine Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Bestimmung des § 27 Abs 1 StbG mit dem Unionsrecht; eine Konstellation, wie sie dem Urteil Rottmann zu Grunde lag (nämlich die Entziehung der Staatsbürgerschaft), liegt nicht vor; damit besteht kein Fall der Durchführung von Unionsrecht, weshalb der Anregung in der Revision, den EuGH mit dieser Frage zu befassen, nicht zu folgen war; ebenso wenig bestehen gegen die genannte Bestimmung verfassungsrechtliche Bedenken, weshalb auch der Anregung auf Beantragung eines Normprüfungsverfahrens beim VfGH nicht zu folgen war
GZ Ra 2018/01/0337, 02.08.2018
VwGH: Wie der VwGH bereits festgehalten hat, bleibt für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd vom EuGH im Urteil Rottmann aufgestellten Kriterien bei einer Feststellung der Staatsbürgerschaft kein Raum (vgl VwGH 13.10.2015, Ra 2015/01/0192, mit Hinweis auf VwGH 19.9.2012, 2009/01/0003). Auch in der vorliegenden Rechtssache wurde dem Revisionswerber mit der angefochtenen Feststellung nicht die österreichische Staatsangehörigkeit entzogen, sondern gem § 27 Abs 1 StbG festgestellt, dass der Revisionswerber diese durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit verloren habe.
Der Umstand, dass der Revisionswerber - nach Einleitung eines Feststellungsverfahrens durch die damals zuständige Tiroler Landesregierung im Dezember 2009 - nochmals eine Genehmigung der türkischen Behörden zum (neuerlichen) Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband mit Wirksamkeit vom 25. April 2010 bewirkte und die türkische Staatsangehörigkeit seither nicht wiedererlangte, ändert nichts am bereits 1995 eingetretenen Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Maßgabe des § 27 Abs 1 StbG.
Das VwG ist von der Rsp des VwGH nicht abgewichen. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Im Übrigen hegt der VwGH - der erwähnten Rsp zufolge - keine Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Bestimmung des § 27 Abs 1 StbG mit dem Unionsrecht; eine Konstellation, wie sie dem Urteil Rottmann zu Grunde lag (nämlich die Entziehung der Staatsbürgerschaft), liegt nicht vor. Damit besteht kein Fall der Durchführung von Unionsrecht, weshalb der Anregung in der Revision, den EuGH mit dieser Frage zu befassen, nicht zu folgen war.
Ebenso wenig bestehen gegen die genannte Bestimmung verfassungsrechtliche Bedenken, weshalb auch der Anregung auf Beantragung eines Normprüfungsverfahrens beim VfGH nicht zu folgen war.