Entscheidet das VwG über ein nach Ablauf der 15-monatigen Frist des § 43 Abs 1 VwGVG als aufgehoben geltendes verwaltungsbehördliches Straferkenntnis, so belastet es dadurch sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes
GZ Ra 2018/09/0083, 10.08.2018
VwGH: Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 26. August 2014, Ro 2014/02/0106, ausgesprochen, dass der Gesetzgeber im Fall eines nunmehr mit Beschwerde an das VwG zu bekämpfenden verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses in § 43 VwGVG dieselbe 15-monatige Frist festgelegt hat, wie sie zuvor in § 51 Abs 7 VStG statuiert war. Die Neuordnung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und damit verbunden der Zuständigkeitsübergang für das nunmehr zu beurteilende Verwaltungsstrafverfahren auf das VwG ändert nichts an dem aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotenen Anspruch auf Entscheidung über die Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen ein Straferkenntnis binnen angemessener Frist.
Vor diesem Hintergrund ist daher § 43 VwGVG dahin auszulegen, dass ein verwaltungsbehördliches Straferkenntnis außer Kraft tritt, wenn seit Einlangen (bei der Verwaltungsbehörde I. Instanz) der nun als Beschwerde zu beurteilenden (rechtzeitig eingebrachten und zulässigen) Berufung 15 Monate vergangen sind.
Im vorliegenden Fall ist von Bedeutung, dass der VfGH mit Beschluss vom 2. Juli 2016, E 945/2016 ua Zlen, kundgemacht in BGBl I Nr 57/2016, am 12. Juli 2016, ausgesprochen hat, dass er in einer erheblichen Anzahl von Beschwerdeverfahren § 52 Glücksspielgesetz, BGBl Nr 620/1989, idF BGBl I Nr 105/2014, § 53 Glücksspielgesetz, BGBl Nr 620/1989, idF BGBl I Nr 111/2010, und § 54 Glücksspielgesetz, BGBl Nr 620/1989, idF BGBl I Nr 70/2013, anzuwenden hat. Die damit gem § 86a Abs 4 VfGG bewirkte Aussetzung der betroffenen Verfahren vor den Landesverwaltungsgerichten wurde mit Ablauf des 3. November 2016 beendet, an welchem Tage mit BGBl I Nr 91/2016 die Zusammenfassung der mit Erkenntnis des VfGH vom 15. Oktober 2016, E 945/216 ua Zlen, vertretene Rechtsanschauung - in welcher dieser die von den Beschwerdeführern gegen die Bestimmungen vorgebrachten Bedenken verwarf - kundgemacht wurde.
Ausgehend vom Einlangen der Beschwerde nicht vor dem 13. September 2016 und der Beendigung der mit der Kundmachung des Beschlusses des VfGH vom 2. Juli 2016 bewirkten Aussetzung auch des vorliegenden Beschwerdeverfahrens am 3. November 2016 - das LVwG hatte § 52 GSpG idF BGBl I Nr 105/2014 anzuwenden - wurde hier aber die Frist des § 43 Abs 1 VwGVG überschritten, weil die angefochtene Entscheidung des VwG erst am 23. März 2018 und sohin nach Ablauf der 15-monatigen Entscheidungsfrist, die in diesem Fall mit 4. November 2016 zu laufen begann, erging.
Entscheidet das VwG - wie im vorliegenden Fall - über ein nach Ablauf der 15-monatigen Frist des § 43 Abs 1 VwGVG als aufgehoben geltendes verwaltungsbehördliches Straferkenntnis, so belastet es dadurch sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Gem § 42 Abs 4 VwGG kann der VwGH in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Dies trifft im vorliegenden Fall zu.
Das angefochtene Erkenntnis war daher dahingehend abzuändern, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Revisionswerber gem § 43 VwGVG einzustellen ist, weil das verwaltungsbehördliche Straferkenntnis bereits durch Ablauf der 15- monatigen Entscheidungsfrist außer Kraft getreten ist.