Es ist nicht zulässig, ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorwegzunehmen; das Vorliegen von - nach Meinung des VwG - ausreichenden und eindeutigen Beweisergebnissen für die Annahme einer bestimmten Tatsache rechtfertigt nicht die Auffassung, die zum Beweis des Gegenteils beantragte Durchführung eines Lokalaugenscheins und die Einholung eines Sachverständigengutachtens seien nicht geeignet, zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen
GZ Ra 2017/02/0159, 04.07.2018
VwGH: Gem § 1 Abs 1 NÖ HundehalteG hat, wer einen Hund hält, diesen in einer Weise zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Eine Übertretung dieser Bestimmung ist nach § 10 Abs 1 Z 1 NÖ HundehalteG iVm § 10 Abs 2 leg cit von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 10.000,-- und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen zu bestrafen.
Das VwG sah es als erwiesen an, dass der vom Revisionswerber gehaltene Hund den Gartenzaun übersprungen habe, und sah darin eine unzureichende Verwahrung des Tieres. Damit ist die vom Verwaltungsgericht angenommene Möglichkeit, dass der Hund die Einfriedung überwinden konnte, wesentlich für den dem Revisionswerber angelasteten Tatvorwurf. Die vom Revisionswerber zum Nachweis des Gegenteils beantragten Beweismittel nahm das VwG ohne Begründung nicht auf.
Nach stRsp des VwGH dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel (ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung) untauglich ist. Es ist nicht zulässig, ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorwegzunehmen. Das Vorliegen von - nach Meinung des VwG - ausreichenden und eindeutigen Beweisergebnissen für die Annahme einer bestimmten Tatsache rechtfertigt nicht die Auffassung, die zum Beweis des Gegenteils beantragte Durchführung eines Lokalaugenscheins und die Einholung eines Sachverständigengutachtens seien nicht geeignet, zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen.
Unter der Annahme der Richtigkeit des Vorbringens des Revisionswerbers, wonach sein Hund nicht in der Lage sei, den Zaun der Liegenschaft zu überspringen, läge der damit angelastete Verstoß gegen das NÖ HundehalteG nicht vor.
Durch die Unterlassung der Aufnahme der genannten Beweismittel ließ das VwG Verfahrensvorschriften außer Acht, bei deren Einhaltung es zu einem anderen Erkenntnis hätte kommen können.