Das Argument der Klägerin, die Beklagte habe die Urkunden über die statischen Berechnungen und Planungen nach Österreich geliefert, ist nicht geeignet, einen Erfüllungsort in Österreich zu begründen, nach dem klaren Wortlaut des Art 7 Nr 1 lit b zweiter Gedankenstrich EuGVVO ist nämlich auf die Erbringung der Dienstleistung und nicht auf die Lieferung (ihres Ergebnisses) abzustellen; zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass für die Bestimmung des zu ermittelnden Ortes, an dem der Dienstleister die charakteristische Tätigkeit vorzunehmen hatte, die Übermittlung der Berechnungen nur eine untergeordnete Bedeutung hat
GZ 4 Ob 140/18v, 23.08.2018
OGH: Im Anlassfall kommt eine Anwendung des Art 7 Nr 1 lit b zweiter Gedankenstrich EuGVVO in Betracht, weil die planerische Leistung des Beklagten als Dienstleistung iS dieser Bestimmung zu qualifizieren ist. Der Dienstleistungsbegriff ist durch Rückgriff auf das übrige Unionsrecht so auszulegen, dass er alle Verträge erfasst, die eine tätigkeitsbezogene Leistung eines Selbständigen gegen Entgelt oder eine entgeltliche Herbeiführung eines bestimmten faktischen Erfolgs und – in Abgrenzung zum Arbeitsvertrag – nicht nur die schlichte Verrichtung einer Tätigkeit zum Gegenstand haben.
Auch die hier vorliegenden Berechnungen fallen unter den Dienstleistungsbegriff der referierten Norm, was von der Rechtsmittelwerberin nicht in Zweifel gezogen wird.
Die internationale (und örtliche) Zuständigkeit des angerufenen Gerichts hängt nach Art 7 Nr 1 lit b EuGVVO vom Erfüllungsort der vom Beklagten erbrachten Dienstleistungen ab.
Der Erfüllungsort bietet nach gesicherter Rsp für alle Klagen aus demselben Vertrag das maßgebliche Anknüpfungskriterium. Damit kommt es in diesem Bereich zu einer Zuständigkeitskonzentration, auch für alle sekundären vertraglichen Ansprüche, wie etwa die hier geltend gemachten Schadenersatzforderungen.
Das Kriterium des Erfüllungsorts ist dabei autonom zu bestimmen.
Die gebotene Autonomie der Anknüpfungskriterien schließt hier einen Rückgriff auf das internationale Privatrecht des Mitgliedstaats des zuständigen Gerichts sowie auf das materielle Recht, das danach anwendbar wäre, aus, sodass auf die wechselseitigen Argumente, ob auf das Vertragsverhältnis das ABGB oder das BGB anzuwenden ist, nicht eingegangen werden muss.
Nach der Judikatur des EuGH ist die Bestimmung des Erfüllungsorts nach Möglichkeit aus dem Vertrag selbst abzuleiten. Bei einem Dienstleistungsvertrag ist auf der Grundlage dieses Vertrags der Ort zu ermitteln, an dem der Dienstleister seine Tätigkeit hauptsächlich vorzunehmen hatte. Dem liegt zugrunde, dass der vertragliche Erfüllungsort auf die räumliche Nähe abzielt und seinen Grund in der engen Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zur Entscheidung berufenen Gericht hat. Entscheidend ist die diesbezügliche Vereinbarung zwischen den Parteien.
Eine solche Vereinbarung liegt nicht vor. Insoweit die Revisionsrekurswerberin von einer Vereinbarung dahin ausgeht, dass der Beklagte die Statikberechnungen und Planungen am Sitz der Klägerin (also in Österreich) hätte durchführen müssen, weicht sie vom festgestellten Sachverhalt ab.
Im Anlassfall wurde weder eine ausdrückliche Erfüllungsortvereinbarung getroffen, noch lässt sich der Erfüllungsort aus tatsächlichen Kriterien aus dem Vertrag bestimmen. Es kommt daher auf den Ort der überwiegenden tatsächlichen Leistungserbringung an. Bei der dabei zu erfolgenden Prüfung des Erfüllungsorts ist auf die charakteristische Leistung abzustellen.
Die charakteristische Leistung wurde im Anlassfall in Deutschland erbracht.
In der E 9 Ob 6/17y, der die Dienstleistungen des klagenden österreichischen Architekten für ein Bauvorhaben in der Schweiz und dessen überwiegendes Handeln dort (va Bauaufsicht) zugrundelagen, sah der OGH in der Zurückweisung der in Österreich gegen die Schweizer Auftraggeberin eingebrachten Klage keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung. Das Vorbringen des Klägers, seine zeichnerischen und planerischen Leistungen in Österreich seien überwiegend und daher für die Zuständigkeit maßgeblich, sei insofern unsubstantiiert geblieben, als ein zeitliches Überwiegen dieser Leistungen (in Österreich) nicht behauptet worden sei. Aus dieser Entscheidung lässt sich ableiten, dass für den Erfüllungsort von Dienstleistungen iZm der Errichtung eines Gebäudes grundsätzlich auf den Ort abzustellen ist, an dem der Dienstleister (überwiegend) tätig war.
Entsprechendes ergibt sich für Anwaltsleistungen aus der E 4 Ob 218/06x, der eine Honorarklage von Rechtsanwälten zugrunde lag. Als Erfüllungsort (Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit) wurde dabei der Kanzleisitz erfolgreich in Anspruch genommen.
Zu einem Vertrag über die Vermittlung von Charterverträgen zwischen Reiseveranstaltern stellte der OGH auf den Ort der Tätigkeit des Vermittlers (Dienstleisters) ab und sprach aus, dass jener Ort, wo die Dienstleistung Erfolge zeitigen solle, grundsätzlich zuständigkeitsrechtlich unerheblich ist.
Die Vorinstanzen sind von den referierten Grundsätzen nicht abgewichen.
Allerdings vertreten Teile des Schrifttums, dass es bei Planungsleistung für ein Bauwerk auf den Ort ankommen soll, an dem das Bauwerk ausgeführt wird. Aus der bisherigen Judikatur des EuGH lässt sich diese Rechtsansicht nicht ableiten.
Eine Klärung dieser Frage ist hier aber schon deshalb entbehrlich, weil im Anlassfall sowohl die statischen Berechnungen als auch die Ausführung des Daches (zur Gänze) in Deutschland erfolgt sind. Damit erweist sich die Entscheidung jedenfalls als richtig.
Die Vorinstanzen haben die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu Recht verneint, weil die charakteristischen Leistungen nicht in Österreich erbracht wurden.
Demgegenüber ist das Argument der Klägerin, die Beklagte habe die Urkunden über die statischen Berechnungen und Planungen nach Österreich geliefert, nicht geeignet, einen solchen Erfüllungsort in Österreich zu begründen. Nach dem klaren Wortlaut des Art 7 Nr 1 lit b zweiter Gedankenstrich EuGVVO ist nämlich auf die Erbringung der Dienstleistung und nicht auf die Lieferung (ihres Ergebnisses) abzustellen. Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass für die Bestimmung des zu ermittelnden Ortes, an dem der Dienstleister die charakteristische Tätigkeit vorzunehmen hatte, die Übermittlung der Berechnungen nur eine untergeordnete Bedeutung hat.
In diesem Zusammenhang erweist sich die Bezugnahme auf die E 5 Ob 4/07k als nicht einschlägig, weil dieser Entscheidung ein Warenlieferungsvertrag zugrunde lag, bei die dem Art 7 Nr 7 lit b erster Gedankenstrich EuGVVO entsprechende Vorgängerbestimmung zu prüfen war.