Eine (Zwangs-)Mediation der Eltern oder eine verpflichtende psychotherapeutische Behandlung des Kindes oder eine Familientherapie kann nach der Rsp nach § 107 Abs 3 AußStrG nicht angeordnet werden
GZ 4 Ob 83/18m, 17.07.2018
OGH: Nach § 107 Abs 3 AußStrG hat das Gericht – iZm einem Obsorge- oder Kontaktrechtsverfahren – zunächst die zur Sicherung des Kindeswohls erforderlichen unterstützenden Maßnahmen anzuordnen, soweit dadurch nicht rücksichtswürdige Interessen einer Partei unzumutbar beeinträchtigt werden. Als derartige Maßnahmen kommen insbesondere 1. der verpflichtende Besuch einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung, 2. die Teilnahme an einem Erstgespräch über Mediation oder über ein Schlichtungsverfahren, 3. die Teilnahme an einer Beratung oder Schulung zum Umgang mit Gewalt und Aggression, 4. das Verbot der Ausreise mit dem Kind oder 5. die Abnahme der Reisedokumente des Kindes in Betracht. Die Aufzählung dieser unterstützenden Maßnahmen ist zwar demonstrativ. Es entspricht aber der Rsp, dass andere geeignete Maßnahmen sowohl nach ihrer Art und ihrem Umfang, aber auch in ihrer Qualität den gesetzlich angeordneten Maßnahmen gleichwertig sein müssen. Die gesetzlichen Maßnahmen betreffen solche, die iwS der Beratung, der Streitschlichtung oder der Verhinderung einer unzulässigen Verbringung des Kindes ins Ausland dienen sollen. Demgegenüber kann eine (Zwangs-)Mediation der Eltern oder eine verpflichtende psychotherapeutische Behandlung des Kindes oder eine Familientherapie nach der Rsp nach § 107 Abs 3 AußStrG nicht angeordnet werden.
Das Rekursgericht führt ua aus, dass im kinderpsychologischen Sachverständigengutachten eine kontinuierliche Erziehungsberatung weiterhin empfohlen werde. Im fortgesetzten Verfahren ist daher vorab zu klären, ob die Mutter bereit ist, für sich alleine eine Erziehungsberatung in Anspruch zu nehmen und ob dadurch eine Betreuungssituation geschaffen werden kann, die eine Gefährdung des Kindeswohls ausschließt. In diesem Fall wäre vor der Entscheidung über die Entziehung der Obsorge zu prüfen, ob es zur Sicherung des Kindeswohls zweckmäßig ist, gegenüber der Mutter eine unterstützende Maßnahme nach § 107 Abs 3 AußStrG anzuordnen. In diesem Fall wäre erst nach einer solchen „Prüfphase“ über den Antrag auf Entziehung der Obsorge sowie über einen allfälligen Antrag der Mutter auf Übertragung der alleinigen Obsorge zu entscheiden.