Der vom Erstgericht aufgetragenen Verbesserung, sein Rechtsmittel durch einen Rechtsanwalt unterfertigen zu lassen, hat der Vater zwar nicht entsprochen; sein Hinweis darauf, dass er sich keinen Anwalt leisten kann, ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände jedoch als Antrag auf Verfahrenshilfe zu verstehen; dem steht auch nicht entgegen, dass im Verfahren bereits einmal ein Verfahrenshilfeantrag abgewiesen wurde, da zum damaligen Zeitpunkt eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich war, was auch die tragende Begründung dieser Abweisung war
GZ 9 Ob 47/18d, 24.07.2018
OGH: Nach § 6 Abs 1 AußStrG müssen sich die Parteien in Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüberstehen können, im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Diese Vertretungspflicht gilt daher auch im Kontaktrechtsverfahren.
Der vom Erstgericht aufgetragenen Verbesserung, sein Rechtsmittel durch einen Rechtsanwalt unterfertigen zu lassen, hat der Vater zwar nicht entsprochen. Sein Hinweis darauf, dass er sich keinen Anwalt leisten kann, ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände jedoch als Antrag auf Verfahrenshilfe zu verstehen. Dem steht auch nicht entgegen, dass im Verfahren bereits einmal ein Verfahrenshilfeantrag abgewiesen wurde, da zum damaligen Zeitpunkt eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich war, was auch die tragende Begründung dieser Abweisung war.
Das Erstgericht wird daher zunächst über diesen Verfahrenshilfeantrag zu entscheiden haben.
Erst danach ist ein gegebenenfalls durch einen Anwalt unterfertigter Revisionsrekurs neuerlich vorzulegen. Sollte auch nach Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag die Verbesserung unterbleiben, wäre das Rechtsmittel nach § 67 erster Satz AußStrG vom Erstgericht zurückzuweisen.