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Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, ob sich in einem Verfahren über einen Rechtsgestaltungsanspruch auf Aufhebung eines Kaufvertrags und über das damit verbundene Leistungsbegehren auf Rückzahlung des Kaufpreises der Streitwert weiterhin nur nach dem Leistungsbegehren bestimmt

In einem Verfahren über einen Rechtsgestaltungsanspruch auf Aufhebung eines Kaufvertrags und über das damit verbundene Leistungsbegehren auf Rückzahlung des Kaufpreises bestimmt sich der Streitwert nur nach dem Leistungsbegehen; zieht der Kläger von sich aus in der Klage ein Benützungsentgelt von seinem Leistungsbegehren auf Rückzahlung des Kaufpreises ab, so ist dies eine Beschränkung des Begehrens, weshalb sich der Streitwert entsprechend reduziert

03. 10. 2018
Gesetze:   § 56 JN, § 226 ZPO
Schlagworte: Klage, Streitwert, Rechtsgestaltungsanspruch, Aufhebung eines Kaufvertrags, Benützungsentgelt

 
GZ 4 Ob 70/18z, 19.04.2018
 
OGH: In einem Verfahren über einen Rechtsgestaltungsanspruch auf Aufhebung eines Kaufvertrags und über das damit verbundene Leistungsbegehren auf Rückzahlung des Kaufpreises bestimmt sich der Streitwert weiterhin nur nach dem Leistungsbegehren. Zieht der Kläger von sich aus in der Klage ein Benützungsentgelt von seinem Leistungsbegehren auf Rückzahlung des Kaufpreises ab, so ist dies eine Beschränkung des Begehrens, weshalb sich der Streitwert entsprechend reduziert.
 
 

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