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Verfahrensrecht

OGH: Wiederaufnahme des Verfahrens

Die nach der Rsp des OGH im Vorprüfungsverfahren (§ 538 ZPO) erforderliche Schlüssigkeitsprüfung kann nur anhand der konkreten Behauptungen vorgenommen werden und ist damit regelmäßig eine Frage des Einzelfalls; dies gilt auch für die Prüfung, ob die neuen Tatsachen und Beweismittel (abstrakt) geeignet sind, eine Änderung der Entscheidung des Vorprozesses zu bewirken

03. 10. 2018
Gesetze:   § 530 ZPO
Schlagworte: Wiederaufnahme des Verfahrens, neue Tatsachen und Beweismittel

 
GZ 1 Ob 110/18k, 17.07.2018
 
OGH: Nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO kann ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist, auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden, wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde.
 
Die Frage, ab wann eine Partei im Stande ist, die ihr bekannt gewordenen Tatsachen oder Beweismittel bei Gericht vorzubringen, womit die vierwöchige Notfrist des § 534 Abs 1 ZPO in Gang gesetzt wird (§ 534 Abs 2 Z 4 ZPO), hängt stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab und begründet damit regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Jedenfalls obliegt es dem Wiederaufnahmskläger, darzutun, dass er die gesetzliche Frist eingehalten hat.
 
Die nach der Rsp des OGH im Vorprüfungsverfahren (§ 538 ZPO) erforderliche Schlüssigkeitsprüfung kann nur anhand der konkreten Behauptungen vorgenommen werden und ist damit regelmäßig eine Frage des Einzelfalls. Dies gilt auch für die Prüfung, ob die neuen Tatsachen und Beweismittel (abstrakt) geeignet sind, eine Änderung der Entscheidung des Vorprozesses zu bewirken.
 
Auch die Beurteilung, ob die Klagsangaben geeignet sind, ein mangelndes Verschulden iSd § 530 Abs 2 ZPO darzulegen, ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig und vermag daher idR keine erhebliche Rechtsfrage zu begründen.
 
 

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