Von einem Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft nach § 35c StAG auch dann abzusehen, wenn Ermittlungen (trotz bejahter Tatbestandsmäßigkeit des angezeigten Verhaltens) wegen eines Strafausschließungsgrundes (iwS) unterbleiben; denn unter einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung (§ 1 Abs 1 StPO) ist nichts anderes zu verstehen als ein Verhalten, das Gegenstand eines Ausspruchs nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO sein kann, das also tatbestandsmäßig, rechtswidrig und (von § 21 Abs 1 StGB abgesehen) schuldhaft ist und auch zusätzlichen Voraussetzungen (wie des Fehlens von Strafausschließungsgründen) genügt
GZ 17 Os 3/18x, 25.06.2018
OGH: Das Landesgericht für Strafsachen Wien ist entgegen dem Vorbringen des Antragstellers (der sich insoweit auf von ihm offenbar missverstandene Entscheidungen des OGH [1 Präs. 2690-2113/12i, EvBl 2012/100, 681; 17 Os 13/13k, EvBl 2013/136, 935] beruft) im vorliegenden Fall eines Absehens von einem Ermittlungsverfahren nach § 35c StAG zutreffend von der Unzulässigkeit des Antrags auf Fortführung ausgegangen. Dies gilt übrigens – einem Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 27. Dezember 2017, BMJ-S578.028/0004-IV3/2017 zuwider – auch dann, wenn Ermittlungen (trotz bejahter Tatbestandsmäßigkeit des angezeigten Verhaltens) wegen eines Strafausschließungsgrundes (iwS) unterbleiben. Denn nach der Legaldefinition des § 1 StPO beginnt das Strafverfahren, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts ermitteln (Abs 2). Anfangsverdacht wiederum liegt vor, wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist (Abs 3), und Straftat iSd StPO bedeutet eine nach einem Bundes- oder Landesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung (Abs 1). Darunter ist nichts anderes zu verstehen als ein Verhalten, das Gegenstand eines Ausspruchs nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO sein kann, das also tatbestandsmäßig, rechtswidrig und (von § 21 Abs 1 StGB abgesehen) schuldhaft ist und auch zusätzlichen Voraussetzungen (wie insbesondere des Fehlens von Strafausschließungsgründen) genügt. § 35c StAG ist daher auch in solchen Konstellationen anzuwenden. Würde eine Staatsanwaltschaft dessen ungeachtet (ohne Ermittlungsverfahren) „nach § 190 Z 1 StPO einstellen“ und iSd § 194 Abs 2 zweiter Satz StPO informieren, hätte das Gericht einen Antrag auf Fortführung gleichwohl als unzulässig zurückzuweisen.