Das Personalstatut eines Kindes, dem die Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist nach § 9 Abs 3 IPRG das österreichische Recht
GZ 10 Ob 40/18g, 26.06.2018
OGH: Anspruch auf Vorschüsse haben gem § 2 Abs 1 Satz 1 UVG minderjährige Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und entweder österreichische Staatsbürger oder staatenlos sind. Die Anspruchsberechtigung von Flüchtlingen ergibt sich nicht unmittelbar aus § 2 Abs 1 UVG, sondern daraus, dass ihnen das für den familienrechtlichen Bereich maßgebliche inländische Personalstatut iSd § 9 Abs 3 IPRG zukommt. Denn es besteht ein enger Zusammenhang des Vorschussrechts mit dem Unterhaltsrecht, was durch die ausdrückliche Einbeziehung der Staatenlosen in den Kreis der gem § 2 Abs 1 UVG Anspruchsberechtigten zum Ausdruck kommt.
Für die persönliche Rechtsstellung von „Konventionsflüchtlingen“ iSd Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist gem § 53 Abs 1 IPRG und Art 12 Z 1 GFK das Sachrecht des Wohnsitzstaats bzw Staats des gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. Die Flüchtlingseigenschaft kommt gem § 9 Abs 3 IPRG auch (nicht zwingend staatenlosen) Personen zu, deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind. Das Gesetz meint damit gleichwertige Gründe wie die in der GFK. Für die Beurteilung des Personalstatuts solcher Flüchtlinge gilt nach § 9 Abs 3 IPRG das internationale Privatrecht des Wohnsitz- bzw des Aufenthaltsstaats.
Das Personalstatut eines Kindes, dem die Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist daher nach § 9 Abs 3 IPRG das österreichische Recht. Dies ergibt sich, wenn das Kind - wie hier - „Konventionsflüchtling“ ist, aus § 53 Abs 1 IPRG iVm Art 12 Z 1 GFK, weil das Kind seinen Wohnsitz in Österreich hat.