Home

Zivilrecht

OGH: UVG – Weitergewährungsverfahren iZm Flüchtling

Im Hinblick darauf, dass im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Erstgericht annähernd 12 Jahre seit der Gewährung von Asyl an das Kind (im Rahmen eines Familienverfahrens, hier noch gem § 10 AsylG 1997) verstrichen sind, bedarf es auch im Weitergewährungsverfahren der gerichtlichen Prüfung der Frage, ob nach wie vor konkrete Hinweise auf das Fortbestehen der Flüchtlingseigenschaft des Kindes als Anspruchsvoraussetzung bestehen

03. 10. 2018
Gesetze:   § 18 UVG, § 3 UVG
Schlagworte: Familienrecht, Fremdenrecht, Kindesunterhalt, Unterhaltsvorschuss, Flüchtling, Konventionsflüchtling, Weitergewährungsverfahren

 
GZ 10 Ob 37/18s, 17.07.2018
 
OGH: Es entspricht der Lehre und stRsp, dass die Flüchtlingseigenschaft vom Gericht jeweils selbständig als Vorfrage zu prüfen ist. In der E 10 Ob 3/18s hat der OGH zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft durch das Gericht ausgeführt:
 
„2. … Der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Verwaltungsverfahren kommt stärkste Indizwirkung zu, sie nimmt dem Gericht aber nicht die Möglichkeit der selbständigen Vorfragenprüfung. Liegt eine solche Feststellung erst kurze Zeit vor der gerichtlichen Entscheidung, in der die Flüchtlingseigenschaft eine Vorfrage darstellt, wird das Gericht idR von einer weiteren selbständigen Prüfung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte absehen können. Dies ist aber anders, wenn seit der Feststellung ein geraumer Zeitraum verstrichen ist und sich die Verhältnisse im Heimatstaat des Flüchtlings wesentlich geändert haben. Wie das Rekursgericht insoweit zutreffend erkannt hat, könnte bei einem seit der Asylgewährung in den Jahren 2007 und 2009 verstrichenen Zeitraum von einer selbständigen Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nicht abgesehen werden.“
 
Diese Ausführungen sind auch im vorliegenden Fall anzuwenden. Der Bund hat bereits im Rekurs vorgebracht und führt ebenso im Revisionsrekurs aus, dass dem Kind mittlerweile infolge der seit Asylgewährung verflossenen Zeit aufgrund geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat keine Flüchtlingseigenschaft mehr zukomme. Das Erstgericht habe jedoch dazu keine Feststellungen getroffen. Komme dem Kind nicht mehr die Flüchtlingseigenschaft zu, habe es als Staatsbürger der Russländischen Föderation keinen Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen.
 
Nach § 18 Abs 1 Z 2 UVG hat das Gericht die Vorschüsse weiter zu gewähren, wenn keine Bedenken dagegen bestehen, dass die Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse, ausgenommen die des § 3 Z 2 UVG, weiter gegeben sind. Der Antrag auf Weitergewährung ist an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft als die Erstgewährung. Das Kind hat im Wesentlichen bloß zu behaupten, dass die Voraussetzungen, die bei der Erstgewährung angenommen wurden, weiterhin gegeben sind.
 
Im Weitergewährungsverfahren ist im Hinblick auf die Rechtskraft des ursprünglichen Gewährungsbeschlusses eine abweichende rechtliche Beurteilung dann ausgeschlossen, wenn der Sachverhalt ident ist wie bei der Erstgewährung. Davon kann im vorliegenden Fall nicht zwingend ausgegangen werden: Im Weitergewährungsantrag hat das Kind seine Flüchtlingseigenschaft mit dem Hinweis darauf, „Konventionsflüchtling“ zu sein, zwar gerade noch ausreichend behauptet. Feststellungen, aus denen sich ergibt, ob dem Kind nach wie vor die von ihm behauptete Flüchtlingseigenschaft zukommt, hat das Erstgericht jedoch nicht getroffen und auch keinerlei Erhebungen zur konkreten Situation der Familien und des Kindes durchgeführt. Im Hinblick darauf, dass im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Erstgericht annähernd 12 Jahre seit der Gewährung von Asyl an das Kind (im Rahmen eines Familienverfahrens, hier noch gem § 10 AsylG 1997) verstrichen sind, bedarf es auch im Weitergewährungsverfahren der gerichtlichen Prüfung der Frage, ob nach wie vor konkrete Hinweise auf das Fortbestehen der Flüchtlingseigenschaft des Kindes als Anspruchsvoraussetzung bestehen.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at