Eine zusätzliche Kontaktzeit des Vaters von rund 3 Tagen pro Jahr stellt keine relevante Änderung der bisherigen Verhältnisse dar
GZ 4 Ob 22/18s, 19.04.2018
OGH: Die Unterhaltsbemessung nach der Prozentkomponente bietet zwar für durchschnittliche Verhältnisse eine brauchbare Handhabe, bei atypischer Sachlage ist jedoch eine Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse erforderlich. So kann ua ein die übliche Dauer überschreitender Kontakt zu einer Reduzierung der Unterhaltsverpflichtung führen, wobei nicht von den Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen, sondern ausschließlich von den ersparten Aufwendungen des betreuenden Elternteils auszugehen ist. Aufwendungen während der Ausübung eines üblichen Kontakts schmälern den Geldunterhalt grundsätzlich nicht.
Betreut daher der geldunterhaltspflichtige Elternteil das Kind im Rahmen der üblichen Kontaktzeiten in seinem Haushalt, hat dies keine Auswirkungen auf seine Unterhaltspflicht. Üblich ist nach stRsp die Mitbetreuung im Rahmen eines Kontakts von 2 Tagen alle 2 Wochen sowie von 4 Wochen in den Ferien, also etwa an 80 Tagen pro Jahr. Starre Grenzen sind dabei allerdings nicht zu ziehen, beispielsweise ist ein zusätzlicher halber Tag pro Woche vernachlässigbar.
Ob das Ausmaß der Kontaktzeiten eine Reduzierung der Unterhaltsverpflichtung rechtfertigt, beruht auf den konkreten Umständen des Einzelfalls und wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf. Eine zusätzliche Kontaktzeit des Vaters von rund 3 Tagen pro Jahr stellt auch keine relevante Änderung der bisherigen Verhältnisse dar.