Die Tatsache, dass der Antragsteller selbst (bisher) kein Interesse an einem Gebrauch der Liegenschaft durch ihn selbst bekundet hat, steht der Zulässigkeit des Antrags auf eine gerichtliche Benützungsregelung nicht entgegen
GZ 3 Ob 65/18g, 14.08.2018
OGH: Gem § 829 ABGB ist jeder Teilhaber Eigentümer seines Anteils und hat daher das Recht auf Mitbenützung der gemeinsamen Sache. Er hat allerdings nicht das Recht auf ausschließliche Nutzung eines bestimmten realen Teils, solange keine Benützungsregelung erfolgt ist. Eine von den übrigen Teilhabern ohne (bzw bis zu einem) allfälligen Widerspruch geduldete überproportionale Benützung - selbst die Alleinbenützung der ganzen Liegenschaft (hier: Einfamilienhaus) - ist weder titellos noch rechtswidrig.
Können sich die Teilhaber auf eine Benützungsvereinbarung nicht einigen, so kann (gem § 835 iVm § 838a ABGB) jeder von ihnen (auch der oder die Minderheitseigentümer) die Erlassung einer gerichtlichen Benützungsregelung im Außerstreitverfahren beantragen. Eine solche Benützungsregelung gestaltet das zwischen den Teilhabern kraft des gemeinsamen Rechts bestehende Dauerschuldverhältnis inhaltlich aus. Eine richterliche Benützungsregelung kann allerdings nicht getroffen werden, wenn das Objekt - zB wegen rechtswirksamer Vermietung, wegen aufrechten Bestands sonstiger Benützungsvereinbarungen oder wegen eines Verfahrens nach den §§ 81 ff EheG - nicht verfügbar ist.
Das Gesetz enthält keine ausdrücklichen rechtlichen Kriterien für die Erlassung einer gerichtlichen Benützungsregelung; die Entscheidung ist eine von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung und das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls. Dabei soll im Hinblick auf § 839 ABGB die Nutzung durch die einzelnen Miteigentümer zwar grundsätzlich der Größe des jeweiligen Anteils entsprechen, wobei allerdings auch der (dringende) persönliche Bedarf an einer solchen Nutzung sowie die persönlichen und familiären Verhältnisse der Teilhaber zu berücksichtigen sind und eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Auch eine Orientierung am bisherigen faktischen Zustand ist zulässig. Grundsätzlich ist jener Verfügung der Vorzug zu geben, die den geringsten Kostenaufwand erfordert. Die Tatsache, dass der Antragsteller selbst (bisher) kein Interesse an einem Gebrauch der Liegenschaft seinerseits bekundet hat, steht der Zulässigkeit des Antrags auf eine gerichtliche Benützungsregelung nicht entgegen.
Der einem Miteigentümer zukommende überproportionale Nutzen ist durch Entrichtung eines angemessenen Benützungsentgelts auszugleichen. Dieses kann nur für die Zukunft festgesetzt werden, wobei die Wirksamkeit der Entscheidung auf den Antragstag rückzubeziehen ist. Ein Benützungsentgelt zum Ausgleich einer nicht dem Miteigentumsanteil entsprechenden Nutzung der gemeinsamen Sache ist aber bereits ab Zugang des ausdrücklichen oder schlüssigen Widerspruchs des einen Miteigentümers gegen die übermäßige Benützung durch den anderen gerechtfertigt.