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Zivilrecht

OGH: Aufhebung der Lebensgemeinschaft und Rückforderung nach § 1435 ABGB iZm Leistungen und Aufwendungen

Betreffend die vom Kläger ab 2003 geleisteten Kreditrückzahlungen haben die Parteien eine als Vereinbarung zu wertende Regelung getroffen; nachdem der Kläger ab 2003 bei der Beklagten offiziell gemeldet war, haben die Parteien nämlich ihre finanzielle Situation besprochen: „Die Beklagte meinte, sie könne künftig nicht mehr alles wie bisher bezahlen. Der Kläger erklärte sich daraufhin bereit, die Rückzahlungen für die offenen Kredite zu übernehmen.“ Diese Absprache ist als Vereinbarung zu verstehen, nach der sich der Kläger als Beitrag zum gemeinsamen Lebensaufwand zur Bezahlung besagter Kreditraten verpflichtete; auf die rein subjektive Einschätzung des Klägers kommt es nicht an; diese Vereinbarung schließt eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung aus

03. 10. 2018
Gesetze:   § 1435 ABGB
Schlagworte: Bereicherungsrecht, Kondiktion wegen Zweckverfehlung, Auflösung der Lebensgemeinschaft, Vereinbarung, Erhöhung des Verkehrswerts Kreditrückzahlungen

 
GZ 7 Ob 208/17i, 04.07.2018
 
OGH: Die von einem Lebensgefährten während der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen und Aufwendungen sind idR unentgeltlich und können daher grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. Leistungen und Aufwendungen, die keinen in die Zukunft reichenden Zweck aufweisen, sondern ihrer Natur nach für den entsprechenden Zeitraum der bestehenden Lebensgemeinschaft bestimmt sind, haben bei einer späteren Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck nicht verfehlt. Ein Partner kann allerdings nach dem Ende der Lebensgemeinschaft nach § 1435 ABGB – zumal außergewöhnliche – Leistungen (zB Erwerb einer Wohnung oder der Errichtung eines Hauses zurückfordern, die er erkennbar im Hinblick auf das Weiterbestehen der Gemeinschaft erbracht hat, soweit ein die Lebensgemeinschaft überdauernder Nutzen verbleibt.
 
Insbesondere auflaufende Aufwendungen von Lebensgefährten für die während der Lebensgemeinschaft gemeinsame Wohnung oder sonstige Leistungen für zum sofortigen Verbrauch bestimmte Anschaffungen sind dagegen ihrer Natur nach für den entsprechenden Zeitraum der bestehenden Lebensgemeinschaft bestimmt und haben daher im Fall einer späteren Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck anders als die Aufwendungen für Dauerinvestitionen nicht verfehlt.
 
Diese in der Judikatur entwickelten Kriterien zur Zweckverfehlung von Leistungen bei Auflösung der Lebensgemeinschaft und der Forderung auf Verschaffung des Restnutzens kommen allerdings dann nicht zur Anwendung, wenn eine – auch nur schlüssige – vertragliche Regelung getroffen wurde; eine solche schließt die Heranziehung von Bereicherungsgrundsätzen aus.
 
Der Kläger hat (teilweise offenbar mit Kredit) den Zubau eines Wintergartens und den Ausbau des Kellers am Objekt der Beklagten finanziert. Daraus resultierte eine Erhöhung des Verkehrswerts ihrer Liegenschaft um 33.500 EUR. In diesem Umfang lag ein nach dem Ende der Lebensgemeinschaft zugunsten der Beklagten fortdauernder Nutzen vor. In diesem Umfang haben die Vorinstanzen einen Anspruch des Klägers mit Recht bejaht und dagegen vermag die Beklagte in ihrer Revision auch nichts Stichhaltiges einzuwenden.
 
Den vom Kläger für die Ausgleichszahlung der Beklagten aufgenommenen und zurückbezahlten Kredit hat das Berufungsgericht ausgeschieden, weil dieser vom Erstgericht übergangen und im Berufungsverfahren vom Kläger nicht mehr releviert wurde.
 
Vom Kläger von 1999 bis 2013 geleistete Beiträge zu Betriebskosten sind als laufende Aufwendungen nicht zweckverfehlt und daher schon aus diesem Grund keiner bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung zugänglich.
 
Betreffend die vom Kläger ab 2003 geleisteten Kreditrückzahlungen haben die Parteien eine als Vereinbarung zu wertende Regelung getroffen. Nachdem der Kläger ab 2003 bei der Beklagten offiziell gemeldet war, haben die Parteien nämlich ihre finanzielle Situation besprochen: „Die Beklagte meinte, sie könne künftig nicht mehr alles wie bisher bezahlen. Der Kläger erklärte sich daraufhin bereit, die Rückzahlungen für die offenen Kredite zu übernehmen.“ Diese Absprache ist als Vereinbarung zu verstehen, nach der sich der Kläger als Beitrag zum gemeinsamen Lebensaufwand zur Bezahlung besagter Kreditraten verpflichtete. Auf die rein subjektive Einschätzung des Klägers kommt es nicht an. Diese Vereinbarung schließt eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung aus.
 
Im Ergebnis steht dem Kläger ein auf § 1435 ABGB gestützter Anspruch nur im Umfang der aus dem Zubau des Wintergartens und dem Ausbau des Kellers am Objekt der Beklagten resultierenden Erhöhung des Verkehrswerts ihrer Liegenschaft um 33.500 EUR sA zu. In teilweiser Stattgebung der Revision war daher der Zuspruch auf diesen Betrag zu reduzieren.
 
 

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