Die Prüfung der Frage, ob und in welchem Umfang bereits erfüllte Ansprüche auf den zahlenden Haftpflichtversicherer übergegangen sind und ob er diese gegen einen weiteren Schädiger und dessen Versicherer geltend machen kann, richtet sich nach dem gem Art 7 Rom I-VO anzuwendenden Recht
GZ 2 Ob 103/17m, 26.06.2018
OGH: Gem Art 2 Z 4 und 5 HStVÜ gilt das Übereinkommen nicht für Rückgriffsansprüche zwischen haftpflichtigen Personen und den Übergang von Ansprüchen, soweit Versicherer betroffen sind. Die in Art 8 Z 5 HStVÜ erwähnte Übertragbarkeit von Ersatzansprüchen bezieht sich nicht auf Fälle der Legalzession. Erfasst wird jedoch die Übertragbarkeit durch rechtsgeschäftliche Abtretung, wobei die Übertragung selbst nach Art 14 Rom I-VO gesondert anzuknüpfen ist.
Soweit das HStVÜ keine Vorschriften enthält, ist die Rom II-VO beachtlich, so auch für die Legalzession und die Ausgleichsansprüche bei Haftung mehrerer Personen. So wird nach der Rsp des EuGH das auf eine Regressklage des Versicherers einer Zugmaschine, der den Schaden der Opfer eines vom Fahrer dieses Fahrzeugs verursachten Unfalls beglichen hat, gegen den Versicherer des bei diesem Unfall gezogenen Anhängers anzuwendende Recht nach Art 7 Rom I-VO bestimmt, wenn die nach Art 4 ff Rom II-VO auf diesen Unfall anzuwendenden deliktischen Haftungsnormen eine Aufteilung der Schadenersatzpflicht vorsehen.
Die Prüfung der Frage, ob und in welchem Umfang die Schädiger dem Geschädigten aus dem Verkehrsunfall haften und wie ihre Verpflichtungen untereinander aufzuteilen sind, richtet sich nach dem Deliktsstatut, das sich - wegen des Vorrangs des Übereinkommens - nach Art 3 HStVÜ bestimmt, hier daher nach österreichischem Recht.
Die Prüfung der Frage, ob und in welchem Umfang die bereits erfüllten Ansprüche auf den zahlenden und hier klagenden Versicherer übergegangen sind und ob er diese Ansprüche gegen den weiteren Schädiger und dessen Versicherer geltend machen kann, richtet sich hingegen nach dem gem Art 7 Rom I-VO anzuwendenden Recht, voraussichtlich also hier nach polnischem Recht.