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Zivilrecht

OGH: Zu den Regressansprüchen der Schädiger bei einer „Gesamtabwägung“

Dem am Vorprozess nicht beteiligten zweiten Schädiger, dem auch nicht der Streit verkündet wurde, steht im Regressprozess der Einwand offen, dass die im Vorprozess vorgenommene Einzelabwägung zu seinem Nachteil unrichtig ist

03. 10. 2018
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1301 ABGB, § 1302 ABGB, § 896 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Nebentäter, Solidarhaftung, Mitverschulden, Aufteilung des Schadens, Einzelabwägung, Gesamtabwägung, Regress zwischen den Schädigern

 
GZ 2 Ob 103/17m, 26.06.2018
 
OGH: Haben mehrere Täter nicht im einverständlichen Handeln (Mittäter), sondern als Nebentäter unabhängig voneinander eine Bedingung für den eingetretenen Schaden gesetzt, berücksichtigt der OGH in stRsp das Mitverschulden des (jeweiligen) Geschädigten im Wege einer Gesamtschau durch Verknüpfung einer Einzelabwägung mit einer Gesamtabwägung: Zunächst sind die Verschuldensquoten aller Beteiligten - also der Schädiger und des Geschädigten - zu bestimmen; der vom Geschädigten zu tragende Schadensteil ergibt sich aus der ihn insofern treffenden Verschuldensquote (Gesamtabwägung). Sein Anspruch gegenüber dem jeweiligen Schädiger bestimmt sich demgegenüber aus dem Verhältnis der ihn und diesen Schädiger treffenden Verantwortlichkeit (Einzelabwägung). Der jeweilige Schädiger haftet dem Geschädigten daher (nur) in jenem Ausmaß, in dem er haften würde, wenn er allein gehandelt hätte. Ergibt zB die Einzelabwägung zwischen dem Geschädigten und zwei Schädigern jeweils eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 2 : 1 zu Lasten des Schädigers, kann der Geschädigte von jedem Schädiger zwei Drittel des Schadens fordern. Hingegen folgt aus der Gesamtabwägung (1 : 2 : 2), dass ihm insgesamt ein Ersatz von 4/5 gebührt. Das Hinzutreten eines weiteren Schädigers kommt somit dem Geschädigten zugute. Es darf aber die Haftung des einzelnen Schädigers weder vermindern noch erhöhen.
 
Die Methode aus der Gesamtschau durch Verknüpfung einer Einzelabwägung mit einer Gesamtabwägung ist allerdings nur anzuwenden, wenn der Geschädigte gegen mehrere Schädiger gleichzeitig vorgeht oder wenn sich nach der Inanspruchnahme eines Schädigers die Frage stellt, was die übrigen Schädiger noch aufzubringen haben. Bei der Inanspruchnahme nur eines von mehreren Schädigern kann hingegen nicht über die Beteiligung der übrigen nach freier Überzeugung mitbefunden und daran eine Gesamtschau angeschlossen werden. Die angenommenen Quoten der außerhalb des Rechtsstreits stehenden Schädiger wären diesen gegenüber nicht bindend.
 
Für den Fall getrennter Inanspruchnahme mehrerer Schädiger ist so vorzugehen, dass das im Vorprozess zwischen Geschädigtem und bereits verurteiltem Schädiger festgesetzte Verhältnis erhalten bleibt und dass bei der Einzelabwägung im Folgeprozess das dieser Einzelabwägung entsprechende Verhältnis zum Schadensanteil des Geschädigten im Vorprozess in Relation gesetzt wird. Diese Vorgangsweise bestimmt nur das Verhältnis zwischen dem Geschädigten und den Schädigern und ist insoweit unbedenklich.
 
Anderes gilt allerdings für den das Innenverhältnis zwischen den Schädigern regelnden Regressprozess. Für diesen ist die Schadensteilung zwischen dem Geschädigten und dem ersten Schädiger durchaus bedeutsam, weil sie die Regresspflicht des zweiten Schädigers zu dessen Gunsten oder Ungunsten verändern kann. Zum Zweck der Beurteilung, ob und in welchem Umfang der erste Schädiger tatsächlich zum Regress berechtigt ist, steht dem am Vorprozess nicht beteiligten zweiten Schädiger, dem auch nicht der Streit verkündet wurde, im Regressprozess daher der Einwand offen, dass die im Vorprozess vorgenommene Einzelabwägung zu seinem Nachteil unrichtig ist. Gelingt ihm dieser Nachweis, ist im Regressverhältnis die geänderte Schadensteilung zugrunde zu legen. Erfolgversprechend für den zweiten Schädiger könnte dabei aber nur eine Erhöhung des Haftungsanteils des ersten Schädigers sein. Die Rechtskraft der Entscheidung des Vorprozesses bleibt davon jedenfalls unberührt.
 
 

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