Nach der hg Judikatur liegt die Voraussetzung für die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Hausverwalters gem § 18 Abs 4 Wr FLKG, dass die Tat ohne Veranlassung und Vorwissen des Eigentümers begangen wurde, nur dann nicht vor, wenn der Hauseigentümer, obwohl er wusste, dass eine sich aus dem Gesetz ergebende Verpflichtung auf ein bestimmtes Tun in dem Gebäude bestehe, den Hausverwalter an der Erfüllung dieser Verpflichtung in irgendeiner Weise gehindert hat; allein das Wissen des Hauseigentümers, dass ein gesetzwidriger Zustand im Gebäude vorliegt und eine Verpflichtung zur Beseitigung dieses Zustandes besteht, begründet dessen verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit nach der genannten Bestimmung noch nicht
GZ Ra 2016/05/0005, 26.06.2018
VwGH: Wenn der Revisionswerber erstmals in der Revision geltend macht, er könne als Vertreter der Hausverwaltung nicht zur Verantwortung gezogen werden, weil die Gebäudeeigentümer (nämlich er und sein Sohn) von der Handlung bzw Unterlassung gewusst haben, also diese Voraussetzung für die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung der Hausverwaltung gem § 18 Abs 4 Wr FLKG nicht vorliege, handelt es sich um ein erstmals erstattetes Tatsachenvorbringen, das gemäß dem sich aus § 41 Abs 1 VwGG ergebenden Neuerungsverbot für den VwGH nicht beachtlich ist. Im Übrigen liegt nach der hg Judikatur die Voraussetzung für die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Hausverwalters gem § 18 Abs 4 Wr FLKG, dass die Tat ohne Veranlassung und Vorwissen des Eigentümers begangen wurde, nur dann nicht vor, wenn der Hauseigentümer, obwohl er wusste, dass eine sich aus dem Gesetz ergebende Verpflichtung auf ein bestimmtes Tun in dem Gebäude bestehe, den Hausverwalter an der Erfüllung dieser Verpflichtung in irgendeiner Weise gehindert hat. Allein das Wissen des Hauseigentümers, dass ein gesetzwidriger Zustand im Gebäude vorliegt und eine Verpflichtung zur Beseitigung dieses Zustandes besteht, begründet dessen verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit nach der genannten Bestimmung noch nicht.