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Verkehrsrecht

VwGH: Nichtbeachtung eines Stoppschildes

Das Anhaltegebot des § 52 lit c Z 24 StVO ist absoluter Art und besteht unabhängig davon, ob ein anderer Verkehrsteilnehmer vorhanden ist, dem allenfalls Vorrang zu geben wäre; die Beachtung eines Stoppschildes gehört zu den wichtigsten Grundregeln des Straßenverkehrs und ist von jedem Kraftfahrer unter allen Umständen mit besonderer Sorgfalt zu beachten; bei dem Verkehrszeichen "Halt vor Kreuzung" muss auch dann angehalten werden, wenn kein Querverkehr vorhanden ist

30. 09. 2018
Gesetze:   § 52 StVO
Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Vorrangzeichen, Halt

 
GZ Ra 2017/02/0102, 19.06.2018
 
VwGH: Die Erlassung eines Gebotes oder Verbotes, welches durch entsprechende Verkehrsschilder kenntlich gemacht ist, zieht die Verpflichtung des Verkehrsteilnehmers nach sich, es ohne Rücksicht darauf zu beachten, ob er die behördliche Anordnung zur Sicherheit des Verkehrs für erforderlich hält oder nicht. Auch nach der Rsp des OGH darf sich jeder Verkehrsteilnehmer auf die Geltung aufgestellter Verkehrszeichen verlassen und auf eine ordnungsgemäße Beschilderung vertrauen. Das Anhaltegebot des § 52 lit c Z 24 StVO ist absoluter Art und besteht unabhängig davon, ob ein anderer Verkehrsteilnehmer vorhanden ist, dem allenfalls Vorrang zu geben wäre. Die Beachtung eines Stoppschildes gehört zu den wichtigsten Grundregeln des Straßenverkehrs und ist von jedem Kraftfahrer unter allen Umständen mit besonderer Sorgfalt zu beachten. Bei dem Verkehrszeichen "Halt vor Kreuzung" muss auch dann angehalten werden, wenn kein Querverkehr vorhanden ist. Der Mitbeteiligte war demnach verpflichtet, vor der Kreuzung anzuhalten.
 

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