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Steuerrecht

VwGH: Zusage einer Firmen-Alterspension der GmbH an selbständigen Gesellschafter-Geschäftsführer – zur Frage, ob eine Pensionsabfindung dem begünstigen Steuersatz nach § 37 EStG unterliegt

Die Pensionsabfindung eines selbständigen Gesellschafter-Geschäftsführers unterliegt als Übergangsgewinn dem ermäßigtem Einkommensteuersatz nach § 37 EStG

30. 09. 2018
Gesetze:   § 37 EStG, § 4 EStG, § 22 EStG
Schlagworte: Einkommensteuer, Firmen-Alterspension, GmbH, Gesellschafter-Geschäftsführer, begünstiger Steuersatz, Übergangsgewinn

 
GZ Ro 2016/15/0017, 19.04.2018
 
VwGH: Gem § 4 Abs 1 EStG ist Gewinn der durch doppelte Buchführung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres.
 
GB war von April 1983 bis April 2008 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der X GmbH und hat diese Tätigkeit, mit der er betriebliche Einkünfte nach § 22 Z 2 2. Teilstrich EStG erzielte, durch das im April 2008 erfolgte Ausscheiden aus der Geschäftsführerfunktion beendet. Ein sich daraus ergebender Aufgabegewinn ist nach § 4 Abs 1 EStG zu ermitteln und in der Periode steuerlich zu erfassen, in der er entstanden ist.
 
Die X GmbH hat GB mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 eine Pensionszusage erteilt. Nach § 1 der Pensionszusage stand GB eine Firmen-Alterspension für den Fall zu, dass er aus der Geschäftsführung ausscheidet. Die Firmen-Alterspension war ihm vom Ersten des Kalendermonats an, der dem Ausscheiden aus der Geschäftsführung der Gesellschaft gemäß § 1 folgte, frühestens jedoch vom Monatsersten nach Erreichen des 60. Lebensjahres an auszuzahlen. Gemäß § 6 der Pensionszusage war er zudem berechtigt, bei Eintritt des Pensionsanfalles gemäß § 1 anstelle der Pension eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe des Barwertes der Pensionsverpflichtung zu verlangen. Von dieser Möglichkeit hat GB gleichzeitig mit der Abberufung als Geschäftsführer Gebrauch gemacht.
 
Mit dem Ausscheiden aus der Geschäftsführung bei gleichzeitiger Ausübung des Wahlrechts ist die aus der Pensionszusage resultierende Forderung auf Kapitalabfindung in für GB durchsetzbarer Weise entstanden, ohne dass es weiterer - zeitlich nachgelagerter - Voraussetzungen, wie etwa eines Gesellschafterbeschlusses, bedurft hätte. Wie der VwGH im Erkenntnis vom 27. November 2014, 2011/15/0101, auf welches gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, ist diese Forderung aufgrund des mit der Betriebsaufgabe verbundenen Wechsels der Gewinnermittlungsart zum Betriebsvermögensvergleich zu bilanzieren. Die Forderung ist damit Teil der außerordentlichen Einkünfte iSd § 37 Abs 1 iVm Abs 5 EStG, für welche sich der Steuersatz auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssatzes ermäßigt.
 
 

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