Ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, fehlt es an einer in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzung für die Einstellung des Strafverfahrens
GZ Ra 2017/02/0102, 19.06.2018
VwGH: Die Einstellung eines Strafverfahrens setzt voraus, dass die in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Umstände kumulativ vorliegen. Ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, fehlt es an einer in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzung für die Einstellung des Strafverfahrens.