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Verfahrensrecht

VwGH: Zuordnung einer Beschwerde

Der Revisionswerber hat in seiner Beschwerde sowohl die belBeh vor dem VwG als auch das Datum des angefochtenen Bescheids richtig angegeben; weiters war auch das inhaltliche Begehren sowie die von ihm bekämpfte Bestrafung ausreichend konkretisiert; auch wurde die korrekte Geschäftszahl des Bescheides in der Beschwerde selbst mehrfach angeführt; lediglich im Rubrum ("Deckblatt") der Beschwerde wurde eine einzelne Ziffer der Geschäftszahl ("6" statt "5") falsch angegeben; dem Straferkenntnis des DI H. sowie der Beschwerde des Revisionswerbers lässt sich weiters entnehmen, dass beide Verfahren sich auf die I. GmbH beziehen und augenscheinlich dieselben arbeitnehmerschutzrechtlichen Übertretungen betreffen; auch der Verfahrensakt, mag dieser auch betreffend das Verfahren von DI H. vorgelegt worden sein, wie die belBeh vor dem VwG in ihrer Revisionsbeantwortung ausführt, lässt einen offensichtlichen inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Zusammenhang der Strafverfahren des DI H. sowie des Revisionswerbers erkennen.s handelt sich somit gegenständlich bei der Angabe der im Hinblick auf eine Ziffer falschen Geschäftszahl im Rubrum um ein offenkundiges Versehen iSd hg Rsp, welches eine eindeutige Zuordnung der Beschwerde zum bekämpften Verwaltungsakt nicht hinderte. In einem solchen Fall war das VwG nicht berechtigt, die Beschwerde ohne weitere Erhebungen als unzulässig zurückzuweisen

30. 09. 2018
Gesetze:   § 63 AVG, § 17 VwGVG, § 10 AVG, § 13 AVG, § 9 VwGVG, § 8 AVG, § 37 AVG, § 7 VwGVG, § 6 ABGB, § 7 ABGB
Schlagworte: Rechtsmittel, Beschwerde, Verbesserungsmöglichkeit, Zuordnung, Auslegung

 
GZ Ra 2017/02/0254, 02.05.2018
 
VwGH: Gem § 9 Abs 1 Z 1 VwGVG haben auch Beschwerden an die Verwaltungsgerichte die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides zu enthalten.
 
Gem der - insoweit weiterhin anwendbaren - Rsp des VwGH zu § 63 Abs 3 AVG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides in der Weise zu erfolgen, die es ermöglicht, unter Anwendung der Auslegungsgrundsätze der §§ 6 und 7 ABGB den angefochtenen Bescheid zu erkennen und jede Verwechslung darüber auszuschließen; keinesfalls sollte damit ein übertriebener Formalismus in das Verwaltungsverfahren eingeführt werden.
 
Die Behörde ist dann, wenn nicht eindeutig klar ist, wem ein Rechtsmittel zuzurechnen ist, verpflichtet, sich Klarheit darüber zu verschaffen, wer Rechtsmittelwerber ist. Nur wenn die Behörde auf Grund des objektiven Erklärungswertes der Eingabe keinen Zweifel daran hat, dass diese einer nicht Parteistellung genießenden Person zuzurechnen ist, darf sie mit einer sofortigen Zurückweisung dieser Eingabe vorgehen.
 
Das gänzliche Fehlen der Anführung der Geschäftszahl, wenn keine sonstigen Zweifel darüber bestanden, welchen Bescheid der Bf bekämpfen wollte, berechtigte die Behörde nicht zur Zurückweisung. Auch die Angabe eines unrichtigen Datums wurde vom VwGH als offenkundiges Versehen beurteilt, weil bei verständiger Auslegung der Parteienerklärung kein Zweifel bestanden hat, welchen Bescheid die damalige Revisionswerberin bekämpften wollte.
 
Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber in seiner Beschwerde sowohl die belBeh vor dem VwG als auch das Datum des angefochtenen Bescheids richtig angegeben. Weiters war auch das inhaltliche Begehren sowie die von ihm bekämpfte Bestrafung ausreichend konkretisiert. Auch wurde die korrekte Geschäftszahl des Bescheides in der Beschwerde selbst mehrfach angeführt. Lediglich im Rubrum ("Deckblatt") der Beschwerde wurde eine einzelne Ziffer der Geschäftszahl ("6" statt "5") falsch angegeben. Dem Straferkenntnis des DI H. sowie der Beschwerde des Revisionswerbers lässt sich weiters entnehmen, dass beide Verfahren sich auf die I. GmbH beziehen und augenscheinlich dieselben arbeitnehmerschutzrechtlichen Übertretungen betreffen. Auch der Verfahrensakt, mag dieser auch betreffend das Verfahren von DI H. vorgelegt worden sein, wie die belBeh vor dem VwG in ihrer Revisionsbeantwortung ausführt, lässt einen offensichtlichen inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Zusammenhang der Strafverfahren des DI H. sowie des Revisionswerbers erkennen. Es handelt sich somit gegenständlich bei der Angabe der im Hinblick auf eine Ziffer falschen Geschäftszahl im Rubrum um ein offenkundiges Versehen iSd hg Rsp, welches eine eindeutige Zuordnung der Beschwerde zum bekämpften Verwaltungsakt nicht hinderte. In einem solchen Fall war das VwG nicht berechtigt, die Beschwerde ohne weitere Erhebungen als unzulässig zurückzuweisen.
 
Selbst wenn das VwG Zweifel an der Zuordenbarkeit der Beschwerde gehegt hätte, wäre eine Zurückweisung ohne vorhergehende Verbesserungsmöglichkeit gem § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG nicht rechtmäßig gewesen, weil das VwG lediglich bei eindeutigen Prozesserklärungen an diese gebunden ist.
 
Indem das VwG die Beschwerde in Verkennung der Rechtslage als unzulässig zurückwies, hat es zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert und damit den Revisionswerber in seinen Rechten verletzt.
 
 

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