Home

Verfahrensrecht

OGH: Aufhebung des Insolvenzverfahrens iSd § 139 IO; bestrittene Forderungen; Einwand der Unrichtigkeit des Verteilungsentwurfs

Der Beschluss, mit dem das Insolvenzverfahren gem § 139 IO aufgehoben wird, kann nicht mehr mit dem Einwand der Unrichtigkeit des Verteilungsentwurfs bekämpft werden

24. 09. 2018
Gesetze:   § 139 IO, § 131 IO, § 110 IO, § 133 IO, § 138 IO
Schlagworte: Insolvenzrecht, Aufhebung des Insolvenzverfahrens, bestrittene Forderungen, Einwand der Unrichtigkeit des Verteilungsentwurfs

 
GZ 8 Ob 84/18p, 19.07.2018
 
OGH: Bestrittene (nicht titulierte) Forderungen sind gem § 131 Abs 3 IO bei der Verteilung nur zu berücksichtigen, wenn die Frist zur Erhebung der Klage (§ 110 Abs 4 IO) noch offen oder wenn die Klage spätestens an dem Tage angebracht worden ist, an dem der Insolvenzverwalter den Antrag auf Verteilung gestellt hat.
 
Dass eine Forderung bestritten ist, verhindert nicht die (vorläufige) Berücksichtigung. Solange eine Forderung nicht festgestellt ist, kommt zwar eine Auszahlung der Quote nicht in Betracht. Diese ist aber nach §§ 131 Abs 1, 133 Abs 1 IO sicherzustellen.
 
Wenn die Frist des § 110 Abs 4 IO noch nicht abgelaufen ist, etwa weil – wie hier – die besondere Prüfungstagsatzung über eine verspätet angemeldete Forderung mit der Schlussrechnungs- und Verteilungstagsatzung verbunden wurde, ist abzuwarten, ob der Gläubiger rechtzeitig die Prüfungsklage einbringt. Die Schlussverteilung kann in diesem Fall sofort erfolgen; allerdings ist der auf die bestrittene Forderung entfallende Betrag gem § 131 Abs 1 IO sicherzustellen und nach Ablauf der Klagefrist gem § 138 IO nachträglich zu verteilen.
 
Die Tatsache, dass eine (bestrittene) Forderung nicht im Verteilungsentwurf aufgenommen wurde oder darin nicht angegeben wurde, ob die bestrittene Forderung sichergestellt wird, ist mit Erinnerungen gegen den Verteilungsentwurf oder Rekurs gegen den Verteilungsbeschluss geltend zu machen.
 
Der Beschluss, mit dem das Insolvenzverfahren gem § 139 IO aufgehoben wird, kann nicht mehr mit dem Einwand der Unrichtigkeit des Verteilungsentwurfs bekämpft werden
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at