Der Übernehmer räumte der Übergeberin die Dienstbarkeit des lebenslänglichen, unentgeltlichen und ausschließlichen Wohnungsgebrauchsrechts an sämtlichen bereits bisher von der Übergeberin benutzten Räumen, Nebenräumen und am Garten ein, wobei im Vertrag festgehalten wurde, dass der Übernehmer weiter in Wels wohne und kein Recht auf ausschließliche Nutzung von Räumen habe; diese Bestimmung kann ihrem Wortlaut nach nur so verstanden werden, dass die Stellung der Übergeberin in tatsächlicher Hinsicht keine wesentliche Änderung erfahren soll, und erweckt damit Bedenken daran, dass sie die Liegenschaft „real“ aus der Hand gegeben hat, wie es für eine wirkliche Übergabe gefordert ist; unter diesen Umständen kann weder die Floskel, der Übernehmer habe die Liegenschaft bereits „durch Begehung und Übernahme der Verwaltungsunterlagen in seinen Besitz übernommen“ noch die nur sehr eingeschränkte Einräumung einer Mitgewahrsame an den Übernehmer in der Form des „sich frei bewegen Dürfens“ die Bedenken entkräften, dass keine wirkliche Übergabe stattfand
GZ 2 Ob 60/18i, 26.06.2018
OGH: Nach § 166 Abs 1 AußStrG dient das Inventar als vollständiges Verzeichnis der Verlassenschaft (§ 531 ABGB), nämlich aller körperlichen Sachen und aller vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen und ihres Werts im Zeitpunkt seines Todes. Nach Abs 2 leg cit hat das Gericht, wenn die Behauptung bestritten wird, dass eine Sache zum Verlassenschaftsvermögen zählt, darüber zu entscheiden, ob die Sache in das Inventar aufgenommen bzw ausgeschieden wird. Befand sich die Sache zuletzt im Besitz des Verstorbenen, so ist sie nur auszuscheiden, wenn durch unbedenkliche Urkunden bewiesen wird, dass sie nicht zum Verlassenschaftsvermögen zählt.
Nach der Konzeption des neuen AußStrG sollen allzu komplizierte Zuordnungsfragen zur Vermeidung von Verzögerungen des Verlassenschaftsverfahrens nicht vom Verlassenschaftsgericht entschieden werden, weshalb § 166 Abs 2 AußStrG das Verfahren über die Einbeziehung oder Ausscheidung von Nachlassgegenständen aus dem Inventar auf ein reines Urkundenverfahren durch unbedenkliche Urkunden beschränkt.
Die Liegenschaft befand sich zuletzt im Besitz der Erblasserin. Die Inventarisierung hätte daher nur dann zu unterbleiben, wenn aus dem Übergabsvertrag zweifelsfrei abzuleiten wäre, dass die Liegenschaft nicht zum Verlassenschaftsvermögen gehört. Nach § 1 Abs 1 lit d NotAktsG sind Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe nur dann gültig, wenn über die Schenkung ein Notariatsakt aufgenommen wurde. Da hier der Übergabsvertrag nicht in dieser Form abgeschlossen wurde, hängt die Frage der Nachlasszugehörigkeit davon ab, ob die Liegenschaft nach dem Inhalt des Übergabsvertrags „wirklich übergeben“ wurde.
Hier räumte der Übernehmer der Übergeberin die Dienstbarkeit des lebenslänglichen, unentgeltlichen und ausschließlichen Wohnungsgebrauchsrechts an sämtlichen bereits bisher von der Übergeberin benutzten Räumen, Nebenräumen und am Garten ein, wobei im Vertrag festgehalten wurde, dass der Übernehmer weiter in Wels wohne und kein Recht auf ausschließliche Nutzung von Räumen habe. Diese Bestimmung kann ihrem Wortlaut nach nur so verstanden werden, dass die Stellung der Übergeberin in tatsächlicher Hinsicht keine wesentliche Änderung erfahren soll, und erweckt damit Bedenken daran, dass sie die Liegenschaft „real“ aus der Hand gegeben hat, wie es für eine wirkliche Übergabe gefordert ist.
Unter diesen Umständen kann weder die Floskel, der Übernehmer habe die Liegenschaft bereits „durch Begehung und Übernahme der Verwaltungsunterlagen in seinen Besitz übernommen“ noch die nur sehr eingeschränkte Einräumung einer Mitgewahrsame an den Übernehmer in der Form des „sich frei bewegen Dürfens“ die Bedenken entkräften, dass keine wirkliche Übergabe stattfand.
In der E 9 Ob 149/04h (bestätigt von 4 Ob 166/14m) wurde mit ausführlicher Begründung ausgeführt, dass der formunwirksame Schenkungsvertrag auch durch die nachfolgende (jeweils ohne weiteres Zutun des Schenkers und nach dessen Tod erfolgte) Einverleibung des Eigentumsrechts des Übernehmers nicht geheilt wird. Auch hier ist die ohne weiteres Zutun der Erblasserin und nach deren Tod erfolgte Einverleibung des Eigentumsrechts des Übernehmers ohne Bedeutung für die Inventarisierung.
Zusammengefasst ist somit die hier allein aufgrund des Inhalts des Übergabsvertrags zu beantwortende Frage, ob die Liegenschaft in das Inventar aufzunehmen ist, zu bejahen, weil die für das Vorliegen eines schuldrechtlich gültigen Schenkungsvertrags erforderliche wirkliche Übergabe nicht durch eine unbedenkliche Urkunde erwiesen ist.