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Verfahrensrecht

OGH: Bestellung eines Schiedsrichters – zum Aufforderungsschreiben nach § 587 Abs 4 ZPO

Eine Aufforderung, die sich in der Nennung nicht weiter konkretisierender Rechtsgründe erschöpft, erfüllt den Informationszweck des § 587 Abs 4 ZPO nicht

24. 09. 2018
Gesetze:   § 587 ZPO
Schlagworte: Schiedsverfahren, Aufforderungsschreiben

 
GZ 18 ONc 4/17h, 06.02.2018
 
OGH: Dass die dreimonatige Frist des § 587 Abs 3 Z 3 ZPO hier noch nicht verstrichen ist, steht der Antragstellung nicht entgegen: Die Frist ist insofern zwingend, als sie durch Parteienvereinbarung nicht verlängert werden kann. Sie steckt den zeitlichen Rahmen ab, innerhalb dessen der Dritte die ihm nach diesem Verfahren zukommende Aufgabe erfüllen soll, widrigenfalls die Schiedsrichterbestellung bei Gericht beantragt werden kann. Wird von dritter Seite – wie hier – die Bestellung des Schiedsrichters vor Ablauf der Frist endgültig abgelehnt, ist kein Grund dafür ersichtlich, dass die antragswillige Partei mit der Antragstellung dennoch weiter zuwarten müsste. Die Antragstellung erweist sich danach nicht als verfrüht.
 
Die Antragstellerinnen sind der Ansicht, mit ihrer Einleitungsanzeige den vereinbarten Verfahrensvoraussetzungen zur Bestellung eines Schiedsrichters entsprochen zu haben. Dem wäre dann zu folgen, wenn mit der Schiedsklausel (§ 23) die Voraussetzung des § 587 Abs 4 ZPO, wonach die schriftliche Aufforderung auch Angaben darüber zu enthalten hat, welcher Anspruch geltend gemacht wird und auf welche Schiedsvereinbarung sich die Partei beruft, abbedungen worden wäre.
 
Ob § 587 Abs 4 ZPO überhaupt disponibel ist, ist strittig, kann im vorliegenden Fall jedoch dahingestellt bleiben, weil der Schiedsklausel selbst bei Annahme der Abdingbarkeit der gesetzlichen Regelung keine davon abweichende Vereinbarung zu entnehmen ist:
 
Hier wurde vereinbart, dass die Partei, die das Schiedsgericht anrufen will, die Gegenseite hievon mit eingeschriebenem Brief zu verständigen und gleichzeitig den von ihr zu bestellenden Beisitzer namhaft zu machen hat (§ 23 Abs 3 der Schiedsklausel). Damit wird zwar ein bestimmtes Formerfordernis für das Aufforderungsschreiben und die Notwendigkeit, den von der auffordernden Partei zu bestellenden Beisitzer zu nennen, festgelegt. Die Klausel bietet jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schiedsparteien das Aufforderungsverfahren damit abschließend geregelt hätten und insbesondere auf die in § 587 Abs 4 ZPO vorgesehenen Angaben darüber, welcher Anspruch geltend gemacht wird und auf welche Schiedsvereinbarung sich die Partei beruft, verzichten wollten. Die Antragstellerinnen können sich dafür auch nicht auf § 23 Abs 1 der Schiedsklausel berufen. Darin wird lediglich allgemein zum Ausdruck gebracht, dass die Vertragspartner Streitigkeiten aus der Vereinbarung und aus den Rechtsverhältnissen untereinander einem Schiedsverfahren unterwerfen wollen. Dies kann aber nicht dahin verstanden werden, dass die Schiedsklausel keine weitere Konkretisierung im Aufforderungsschreiben verlangt als sich schon aus ihr selbst ergibt. Dass für das Verständnis der Schiedsklausel andere Erkenntnisquellen als der Urkundeninhalt maßgeblich wären, haben die Antragstellerinnen nicht behauptet. Die gesetzlichen Anforderungen des § 587 Abs 4 ZPO sind hier daher weiter beachtlich.
 
Zu prüfen ist damit, ob das Aufforderungsschreiben ausreichende Angaben im Sinn dieser Bestimmung enthält.
 
Die Angabe darüber, welcher Anspruch geltend gemacht wird, dient als zusätzlicher Inhalt der Information des Empfängers.
 
Dieser Informationszweck kann nur erreicht werden, wenn der Antragsgegner in Kenntnis über den Streit gesetzt wird, auf den er sich einlassen soll. Bei den erforderlichen Angaben über den Anspruch handelt es sich noch nicht um diejenigen Anforderungen, die an die Beschreibung des Streitgegenstands im Rahmen der späteren Schiedsklage zu stellen sind. In der Literatur wird daher zutreffend vertreten, hier keinen „allzu strengen Maßstab“ anzulegen. Nach dem Zweck eines Aufforderungsschreibens ist aber jedenfalls erforderlich, dass das Begehren für den Antragsgegner so weit umschrieben wird, dass er erkennen kann, was von ihm verlangt wird, um eine verfahrensadäquate Reaktion setzen zu können. Dafür ist zu bedenken, dass von der Konkretisierung des Anspruchs idR die Einschätzung abhängt, ob sich der Antragsgegner unter Aspekten des Verfahrens-(kosten-)aufwands und des Prozessrisikos überhaupt auf einen Schiedsstreit einlässt. Die nähere Kenntnis des Anspruchs bestimmt häufig auch die Auswahl der Rechtsvertretung (Spezialisierung) und des Schiedsrichters, der vom Antragsgegner namhaft gemacht werden soll (vgl idS auch Art 3 der UNCITRAL Arbitration Rules: „The notice of arbitration shall include the following: … lit e: a brief description of the claim and an indication of the amount involved, if any; lit f: the relief or remedy sought ...“). Ohne nähere Konkretisierung des Anspruchs wäre nicht zuletzt auch unklar, in welchem Ausmaß der Aufforderung wie der eigentlichen Schiedsklage (§ 597 ZPO) verjährungsunterbrechende Wirkung zukäme.
 
Schon nach dem Vorbringen der Antragstellerinnen enthält ihr Aufforderungsschreiben weder Angaben zum maßgeblichen Sachverhalt noch zur Höhe eines möglichen Zahlungsbegehrens. Es erschöpft sich vielmehr in der Nennung von nicht weiter konkretisierten Rechtsgründen (s Beil ./J: „Im Schiedsverfahren werden unsere Mandanten unter anderen Ansprüchen auf Zahlung von Vertragsstrafen, auf Schadenersatz aus der Rahmenvereinbarung, auf Zuhaltung der Rahmenvereinbarung sowie auf Feststellung der Unwirksamkeit der Ausführungsverträge geltend machen.“). Diese Angaben sind zu unbestimmt, um die Antragsgegner erkennen zu lassen, welche konkreten Ansprüche die Antragstellerinnen hier in einem Schiedsverfahren geltend machen wollen, und eignen sich damit nicht, den dargelegten Zweck eines Aufforderungsschreibens zu erfüllen.
 
Da damit schon nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerinnen die für die gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters notwendigen Voraussetzungen des § 587 Abs 4 ZPO nicht erfüllt sind, ist ihr Antrag abzuweisen.
 
 
 

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