Behauptete Verletzungen von Art 6 EMRK durch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die einen zivilrechtlichen Anspruch nicht abschließend in der Sache erledigen, scheiden als Anknüpfungspunkt für einen Antrag nach § 363a StPO aus
GZ 13 Os 42/18b, 27.06.2018
OGH: Im strafgerichtlichen Adhäsionsverfahren (§§ 366 ff StPO) geltend gemachte privatrechtliche Ansprüche fallen – ebenso wie dagegen kompensationsweise eingewendete Gegenforderungen – unter den zivilrechtlichen Aspekt des (hier allein angesprochenen) Art 6 EMRK. Dessen Verletzung kann vom EGMR insoweit nur dann aufgegriffen werden, wenn das Ergebnis des Verfahrens – also die bekämpfte Entscheidung selbst – unmittelbar für das in Rede stehende (Zivil-)Recht entscheidend war. Rein verfahrensrechtliche Entscheidungen scheiden insoweit (mangels Entscheidung in der Sache) als Anknüpfungspunkte für behauptete Verletzungen des Art 6 EMRK aus. Demnach setzt die Bekämpfung eines Adhäsionserkenntnisses – auch in Bezug auf eine gegen den jeweiligen privatrechtlichen Anspruch eingewendete Gegenforderung – unter dem Aspekt des Art 6 EMRK voraus, dass (letztinstanzlich [Art 35 Abs 1 EMRK]) in der Sache entschieden wurde, also keine Möglichkeit besteht, den im Strafverfahren erhobenen Anspruch (insbesondere durch Klage vor den Zivilgerichten) geltend zu machen.
Fallbezogen hat das Berufungsgericht nur über das Vorliegen eines Aufrechnungsverbots, nicht jedoch über den Bestand der vom Verurteilten eingewendeten Gegenforderung entschieden. Es traf also gerade keine Sachentscheidung über die compensando eingewendeten zivilrechtlichen Ansprüche, womit sein Urteil kein Hindernis für die Durchsetzung dieser Ansprüche im Zivilrechtsweg darstellt.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die hinsichtlich der privatrechtlichen Ansprüche der H***** AG eingewendete Gegenforderung des Verurteilten bildet somit keinen Bezugspunkt für die Geltendmachung einer Verletzung des Art 6 EMRK.
Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gem § 363b Abs 1 und 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen.