Wird die Teilnehmergrenze für eine Kleingemeinschaftsanlage von mehr als 500 Teilnehmern nicht überschritten, so liegt kein Eingriff in das Leistungsschutzrecht nach § 76a Abs 1 iVm § 17 UrhG vor
GZ 4 Ob 124/18s, 23.08.2018
OGH: Nach § 76a Abs 1 UrhG hat der Rundfunkunternehmer mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, die Sendung gleichzeitig über eine andere Sendeanlage zu senden und zu einer öffentlichen Wiedergabe iSd § 18 Abs 3 an Orten zu benutzen, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind. Neben dem Weitersenderecht steht dem Rundfunkunternehmer ua das ausschließliche Recht zu, die (Rundfunk-)Sendung gleichzeitig zu einer öffentlichen Wiedergabe an Orten zu benutzen, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind. Nach der Rsp des EuGH sind in Hotelzimmern aufgestellte Fernseh- und Rundfunkgeräte aber nicht an einem Ort, der der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich ist, weil der Preis für ein Hotelzimmer kein solches Eintrittsgeld ist.
Nach § 17 Abs 3 Z 2 lit b UrhG gilt die Übermittlung von Rundfunksendungen durch eine Gemeinschaftsantennenanlage nicht als neue Rundfunksendung, wenn an die Anlage nicht mehr als 500 Teilnehmer angeschlossen sind (Kleingemeinschaftsantennenanlage). Die 500-Teilnehmer-Grenze in § 17 Abs 3 Z 2 lit b UrhG ist exakt bestimmt und eine Unterschreitung dieser Grenze auf interpretativem Weg nicht zulässig.
Im Anlassfall wird das Sendesignal über einen Signalverteiler des Beklagten an die TV-Geräte in den einzelnen Hotelzimmern des Beklagten weitergeleitet. Der Beklagte ist aufgrund dieser technischen Umsetzung als Betreiber eines Kabelnetzes anzusehen. Er nimmt mit seinem (kabelgebundenen) Hotelfernsehen eine öffentliche Wiedergabe durch Weitersenden der Sendesignale mit Hilfe einer anderen Sendeanlage (Kabelnetz) vor. Er erreicht mit seinem Hotelzimmer-TV aber nur knapp mehr als 100 potentielle Teilnehmer. Die Teilnehmergrenze für eine Kleingemeinschaftsanlage wird damit nicht überschritten und es liegt kein Eingriff in das Leistungsschutzrecht nach § 76a Abs 1 iVm § 17 UrhG vor.