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Zivilrecht

OGH: § 231 ABGB – zur Zielstrebigkeit eines Fachhochschulstudiums

Nach § 3 Abs 2 Z 2 FHStG hat der Aufwand für ein Bachelorstudium einer Fachhochschule insgesamt 180 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen; allerdings hat das Beweisverfahren auch ergeben, dass eine Betrachtung des Punktestandes zu einem bestimmten Stichtag nicht genügt, weil Lehrveranstaltungen über längere Zeiträume laufen und Prüfungen ebenfalls nicht völlig gleichmäßig über die Monate verteilt absolviert werden müssen; im Übrigen ist es dem Antragsgegner nach den Ergebnissen der ergänzenden Beweisaufnahme im Rekursverfahren möglich gewesen, ab Beginn des Wintersemesters 2017 in nur fünf Wochen 11 ECTS-Punkte zu erreichen; es ist jedenfalls nicht unvertretbar, wenn die Vorinstanzen im vorliegenden Fall (noch) nicht von einer fehlenden Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit des Antragsgegners ausgegangen sind

24. 09. 2018
Gesetze:   § 231 ABGB, § 3 FHStG
Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, Zielstrebigkeit eines Fachhochschulestudiums, ECTS-Punkte

 
GZ 8 Ob 149/17w, 25.06.2018
 
OGH: Ob ein Kind seinen Unterhaltsanspruch verliert, weil es seine Ausbildung nicht zielstrebig betreibt, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden.
 
Der OGH hat für Bakkalaureatsstudien bereits ausgesprochen, dass bei Fehlen einer Gliederung in Studienabschnitte die erforderliche Kontrolle des periodischen Studienfortgangs durch eigenständige Beurteilung der vom Unterhaltswerber erbrachten Leistungen erfolgen muss. Wesentlich ist der ex post betrachtete Studienfortgang unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Studiendauer, also weder die kürzest mögliche Studiendauer noch die in den Studienplänen angeführte (Mindest-)Semesteranzahl.
 
Für die Beurteilung ist die Beschlussfassung erster Instanz (§ 53 AußStrG) am 17. 7. 2017 der maßgebliche Zeitpunkt.
 
Konkrete Feststellungen über die durchschnittliche tatsächliche Studiendauer im Fachhochschulstudium Medizintechnik wurden von den Vorinstanzen nicht getroffen. Ausgehend von der Feststellung, dass bis zu 20 % eines Jahrgangs ein Studienjahr wiederholen müssen, beträgt die durchschnittliche Länge des Studiums aber jedenfalls mehr als die Mindestdauer von sechs Semestern, sodass sie vom Antragsgegner im relevanten Entscheidungszeitpunkt noch nicht überschritten war.
 
Nach § 3 Abs 2 Z 2 FHStG hat der Aufwand für ein Bachelorstudium einer Fachhochschule insgesamt 180 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Allerdings hat das Beweisverfahren auch ergeben, dass eine Betrachtung des Punktestandes zu einem bestimmten Stichtag nicht genügt, weil Lehrveranstaltungen über längere Zeiträume laufen und Prüfungen ebenfalls nicht völlig gleichmäßig über die Monate verteilt absolviert werden müssen. Im Übrigen ist es dem Antragsgegner nach den Ergebnissen der ergänzenden Beweisaufnahme im Rekursverfahren möglich gewesen, ab Beginn des Wintersemesters 2017 in nur fünf Wochen 11 ECTS-Punkte zu erreichen.
 
Es ist jedenfalls nicht unvertretbar, wenn die Vorinstanzen im vorliegenden Fall (noch) nicht von einer fehlenden Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit des Antragsgegners ausgegangen sind.
 
 

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