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Zivilrecht

OGH: Zur Planbescheinigung nach § 39 VermG

Die Planbescheinigung nach § 39 VermG ist ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde, der inhaltlich vom Gericht nicht überprüfbar ist; dies bedeutet jedoch nicht, dass ein mit einer solchen Bescheinigung versehener Teilungsplan automatisch zu einer Bewilligung durch das Grundbuchgericht führen muss

24. 09. 2018
Gesetze:   § 39 VermG, § 1 LiegTeilG, § 2 LiegTeilG, § 94 GBG
Schlagworte: Grundbuchsrecht, Grundstücksteilung, Abschreibung von Grundstücksteilen, Zuschreibung, Teilungsplan, Planbescheinigung, Bescheid, Trennung von Justiz und Verwaltung, Bindungswirkung

 
GZ 5 Ob 96/18f, 18.07.2018
 
OGH: Das LiegTeilG regelt in seinen ersten beiden Abschnitten die Grundsätze der Grundstücksteilung und die Ab- und Zuschreibung von Bestandteilen eines Grundbuchskörpers. Nach § 1 Abs 1 LiegTeilG kann die grundbücherliche Teilung eines Grundstücks nur aufgrund eines Plans durchgeführt werden, der von einer der in Z 1 bis Z 4 genannten Person oder Behörde herrührt. Eine Abschreibung, die immer mit einer Zuschreibung verbunden sein muss, erfordert, sofern Teile eines Grundstücks und nicht ein ganzes Grundstück betroffen sind, stets einen solchen Teilungsplan.
 
Nach § 2 Abs 1 LiegTeilG darf ein Teilungsplan nur zur Gänze grundbücherlich durchgeführt werden und in einem Grundbuchsgesuch nur die Durchführung eines Plans begehrt werden. Das Gesuch hat einen Hinweis auf die Speicherung des Plans und der Bescheinigung nach § 39 VermG im Geschäftsregister der Vermessungsbehörde zu enthalten (§ 2 Abs 2 LiegTeilG). Das soll sicherstellen, dass das Grundbuchsgericht über Grundstücksteilungen tatsächlich auf der Grundlage des von der Vermessungsbehörde nach § 39 VermG bescheinigten Plans entscheidet. Der Teilungsplan und die auf ihn Bezug nehmende Bescheinigung nach § 39 VermG sind die Grundlagen für die grundbücherliche Durchführung einer Grundstücksteilung. Während die Vermessung und die Führung des Katasters in die Zuständigkeit der Vermessungsbehörde fällt, sind für die Grundbuchsangelegenheiten grundsätzlich die Grundbuchsgerichte zuständig. Nach § 39 Abs 1 VermG bedürfen Pläne der im § 1 Abs 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs 2 LiegTeilG bezeichneten Personen oder Dienststellen zu ihrer grundbücherlichen Durchführung einer Bescheinigung des Vermessungsamts, die innerhalb von 18 Monaten vor dem Einlangen des Antrags auf Verbücherung beim Grundbuchsgericht erteilt worden ist.
 
Eine Planbescheinigung nach § 39 VermG ist ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde, der inhaltlich vom Gericht nicht überprüfbar ist. Als Bescheid entfaltet die Planbescheinigung Bindungswirkung. Dem Gericht ist die Prüfung der Frage entzogen, ob die zuständige Behörde bei Erlassung der Bescheinigung nach § 39 Abs 1 VermG die Voraussetzungen des § 39 Abs 3 VermG, insbesondere auch jene des § 37 VermG eingehalten hat. Daraus folgt jedoch nicht, dass ein mit einer solchen Bescheinigung versehener Teilungsplan automatisch zu einer die begehrten bücherlichen Eintragungen bewilligenden Entscheidung führen müsste. Die Beurteilung anderer, nicht im Verfahrensgegenstand des Planbescheinigungsverfahrens enthaltener Erfordernisse bleibt dem Grundbuchsgericht vorbehalten.
 
 

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