Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass das festgestellte Verhalten des Beklagten (regelmäßige Erregung übermäßigen, im gesamten Haus deutlich wahrnehmbaren Lärms, sowohl am frühen Morgen als auch untertags und am Abend, durch teilweise stundenlanges Hören von lauter Musik und Abspielen von [Porno-]Filmen, trotz Ermahnung und auch noch während des laufenden Räumungsverfahrens) als unleidlich iSd § 30 Abs 2 Z 3 MRG zu qualifizieren ist, ist nicht korrekturbedürftig
GZ 3 Ob 112/18v, 14.08.2018
OGH: Auch ein „unleidliches Verhalten“ des Mieters iSd § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG ist unter den Tatbestand des § 1118 erster Fall ABGB zu subsumieren. Unleidliches Verhalten liegt dann vor, wenn das friedliche Zusammenleben durch längere Zeit oder durch häufige Wiederholungen gestört wird. Ob das Gesamtverhalten des Mieters unleidlich iSd § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG ist, ist eine Frage der Abwägung im Einzelfall, die nur im Fall einer erheblichen Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz die Zulässigkeit der Revision rechtfertigt.
Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass das festgestellte Verhalten des Beklagten (regelmäßige Erregung übermäßigen, im gesamten Haus deutlich wahrnehmbaren Lärms, sowohl am frühen Morgen als auch untertags und am Abend, durch teilweise stundenlanges Hören von lauter Musik und Abspielen von [Porno-]Filmen, trotz Ermahnung und auch noch während des laufenden Räumungsverfahrens) als unleidlich iSd § 30 Abs 2 Z 3 MRG zu qualifizieren ist, ist nicht korrekturbedürftig.