Aus ökonomischer Sicht muss idR die Bestellung des Nachtragsliquidators für eine gelöschte Gesellschaft gegenüber einer gerichtlichen Verwahrung des hervorgekommenen Vermögens den Vorzug haben; ein Erlagsgrund wäre daher erst zu bejahen, wenn zumutbare Versuche, die Durchführung einer Nachtragsliquidation zu erreichen, fehlgeschlagen sind oder der Liquidator die Annahme der Leistung verweigert
GZ 8 Ob 145/17g, 25.06.2018
OGH: Nach § 1425 ABGB kann der Schuldner einer Verbindlichkeit die abzutragende Schuld bei Gericht hinterlegen, wenn der Gläubiger unbekannt, abwesend oder mit dem Angebotenen unzufrieden ist, oder aus anderen wichtigen Gründen nicht bezahlt werden kann.
Der Erleger hat nach § 3 VerwEinzG in seinem Antrag den Erlagsgrund und den zu erlegenden Gegenstand sowie den Erlagsgegner anzuführen. Auch eine Unklarheit der Rechtslage kann einen wichtigen Grund für den Erlag bilden, jedenfalls muss es sich um ein Hindernis handeln, das nicht in der Person des Erlegers selbst begründet ist.
Die Hinterlegungsvoraussetzungen müssen konkret und schlüssig behauptet werden, schon um zu verhindern, dass die Gerichte aus beliebigen Gründen mit Verwahreraufgaben belastet werden.
In diesem Sinn ist den Vorinstanzen aber beizupflichten, dass das Antragsvorbringen insofern rechtlich unschlüssig ist, als die als Erlagsgegnerin genannte Vereinsbehörde offenkundig nicht Gläubigerin der Hyperocha ist.
Die Behörde ist nicht Vertreterin des Vereins. Sie käme erst dann als Empfangsberechtigte für das zu liquidierende Vereinsvermögen in Frage, wenn sie ein Nachtragsliquidationsverfahren nach § 30 Abs 6 VereinsG eingeleitet hätte und dazu kein externer Liquidator bestellt würde. Ein solches Verfahren ist nach dem Antragsvorbringen aber gerade nicht anhängig und aufgrund der Stellungnahme der Behörde auch nicht zu erwarten.
Ob die erklärte Weigerung der Vereinsbehörde, eine Nachtragsliquidation durchzuführen, in ihrer Begründung und im Hinblick auf § 29 Abs 4 VereinsG auf einer zutreffenden Rechtsansicht beruht, ist im Erlagsverfahren nicht zu prüfen.
Tatsächlich ist aber nach dem Antragsvorbringen der berechtigte Gläubiger der Hyperocha, nämlich der Verein, ohnehin bekannt. Wegen des bei seiner freiwilligen Auflösung noch vorhandenen Liegenschaftsvermögens und der sich daraus zwingend ergebenden Notwendigkeit einer Nachtragsliquidation ist seine Rechtspersönlichkeit noch nicht endgültig beendet (vgl § 27 VereinsG). Das derzeit vorliegende Hindernis, an den Verein zu leisten, kann gleich einer Abwesenheit des bekannten Gläubigers iSd § 1425 ABGB behandelt werden.
Im (jüngeren) Schrifttum herrscht Einigkeit darüber, dass im Fall der Abwesenheit ein Wahlrecht des Schuldners zwischen einer Kuratorbestellung und der Hinterlegung besteht. Entscheidet sich der Schuldner für die gerichtliche Hinterlegung, so sei vom Gericht aber im Erlagsverfahren ein Kurator zu bestellen, um diesen von der Hinterlegung zu verständigen. Nur dann, wenn für einen abwesenden Gläubiger bereits aus anderen Gründen ein Kurator für die Vermögensverwaltung bestellt sei, der abwesende Gläubiger also ohnehin einen Vertreter habe, dem die Leistung angeboten werden kann, komme eine primäre Hinterlegung nicht in Betracht.
Die Rsp ist dieser Auffassung mit der Einschränkung gefolgt, dass idR aus ökonomischer Sicht die Bestellung des Nachtragsliquidators für eine gelöschte Gesellschaft gegenüber einer gerichtlichen Verwahrung des hervorgekommenen Vermögens den Vorzug haben muss und daher ein Erlagsgrund erst zu bejahen wäre, wenn zumutbare Versuche, die Durchführung einer Nachtragsliquidation zu erreichen, fehlgeschlagen sind oder der Liquidator die Annahme der Leistung verweigert.
Hier hat der Erlagsantragsteller diese besonderen Voraussetzungen erfüllt. Die Bestellung eines Abwesenheitskurators durch das im Außerstreitverfahren zuständige Bezirksgericht wurde rechtskräftig abgewiesen und die Einleitung der Nachtragsliquidation von der Vereinsbehörde abgelehnt.
Entgegen der Begründung des Rekursgerichts ist der Erleger aufgrund seiner Kuratorbestellung durch das Exekutionsgericht aber nicht auch zur Verwaltung und Liquidation des Vermögens des Vereins berechtigt und verpflichtet.
Für die wirksame Bestellung eines Abwesenheitskurators nach § 5 Abs 2 Z 2 lit b AußStrG fehlte dem Exekutionsgericht in seinem laufenden Verfahren die Zuständigkeit, wogegen das auf Anregung des Exekutionsgerichts eingeschrittene Pflegschaftsgericht die Bestellung ausdrücklich versagt hat.
Unbeschadet der Frage seiner Wirksamkeit ermächtigte der Beschluss des Exekutionsgerichts vom 17. 3. 2015 den Antragsteller zwar zur Entgegennahme des Verwertungsüberschusses, aber nicht auch zur Liquidation des hervorgekommenen Vereinsvermögens.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Antragsteller einen schlüssigen Erlagsgrund darlegen konnte, seinen Antrag aber gegen einen untauglichen Forderungsprätendenten gerichtet hat, auch wenn die Vereinsbehörde zur Wahrung ihrer Aufgaben von einer Hinterlegung zu verständigen sein wird.
Eine amtswegige Änderung oder Ergänzung des bezeichneten Erlagsgegners ist dem Gericht nicht möglich. Ein Antrag des Erlegers auf Nachnennung eines (weiteren) Forderungsprätendenten liegt nicht vor.
Ein neuerlicher Antrag steht dem Erleger frei.