Es trifft bei gemeinsamer Herstellung eines Werks jeden Unternehmer die Pflicht, alles zu vermeiden, was dessen Gelingen vereiteln könnte; infolge des im Bauwesen typischen Zusammenwirkens von Bauherrn, bauausführenden Unternehmen und Sonderfachleuten besteht dort die regelmäßige Nebenpflicht zur Kooperation zwischen Werkbesteller und ausführenden Werkunternehmern mit gegenseitigen Aufklärungs-, Warn- und Kontrollpflichten, auch wenn keiner von ihnen zum Generalunternehmer bestellt wurde ( „technischer Schulterschluss“); diese Pflichten dürfen allerdings nicht überspannt werden; die Warnpflicht besteht immer nur im Rahmen der eigenen Leistungspflicht des Unternehmers und der damit verbundenen Schutz- und Sorgfaltspflichten
GZ 3 Ob 49/18d, 14.08.2018
OGH: Das Vorbringen der Beklagten (bzw der ersten Nebenintervenientin) zur Warnpflichtverletzung bezog sich nicht nur auf die Gefahr von Witterungseinflüssen nach der Fertigstellung der Holzkonstruktion durch die Klägerin (und die dann tatsächlich eingetretene Durchfeuchtung vor Beauftragung der Dachdeckerarbeiten), sondern explizit auch auf die – erst nach Beginn der Arbeiten beauftragte – geschlossene Bauweise des zunächst als offenes Flugdach-Gebäude geplanten Werks. Dies wurde (obwohl insbesondere der Einwand des unterbliebenen Hinweises der Klägerin auf die fehlende Durchlüftung des Gebäudes einen Umstand betrifft, der für die Klägerin bei Errichtung der Innen-/Zwischenwände Anfang Dezember, also nach Verlegung der Betonplatten wohl erkennbar gewesen sein muss) weder erörtert, noch wurden dazu Feststellungen getroffen.
Misslingt ein Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffs oder offenbar unrichtiger Anweisungen des Bestellers, so ist der Unternehmer gem § 1168a Satz 3 ABGB für den Schaden verantwortlich, wenn er den Besteller nicht gewarnt hat. Als „offenbar“ ist dabei anzusehen, was vom Unternehmer bei der von ihm vorausgesetzten Sachkenntnis erkannt werden musste. Abzustellen ist auf jene Kenntnisse, die nach einem objektiven Maßstab (§ 1299 ABGB) den Angehörigen der betreffenden Branche gewöhnlich eigen sind. Unter „Stoff“ ist alles zu verstehen, aus dem oder mit dem das Werk herzustellen ist. Dazu zählen auch Vorarbeiten eines anderen Unternehmers und Vorarbeiten des Bestellers, auf denen der Werkunternehmer aufbauen muss.
Nach stRsp hat sich jeder Vertragspartner so zu verhalten, wie es der andere in der gegebenen Situation mit Rücksicht auf den konkreten Vertragszweck, die besondere Art der Leistung und die Erfordernisse eines loyalen Zusammenwirkens erwarten darf, damit die Erreichung des Vertragszwecks nicht vereitelt, sondern erleichtert und Schaden verhütet wird. Bilden die mit verschiedenen Lieferanten abgeschlossenen Verträge eine wirtschaftliche Einheit, besteht grundsätzlich eine Rechtspflicht zur Koordination der selbständigen Teilleistungen der verschiedenen Vertragspartner. Es trifft also bei gemeinsamer Herstellung eines Werks jeden Unternehmer die Pflicht, alles zu vermeiden, was dessen Gelingen vereiteln könnte; infolge des im Bauwesen typischen Zusammenwirkens von Bauherrn, bauausführenden Unternehmen und Sonderfachleuten besteht dort die regelmäßige Nebenpflicht zur Kooperation zwischen Werkbesteller und ausführenden Werkunternehmern mit gegenseitigen Aufklärungs-, Warn- und Kontrollpflichten, auch wenn keiner von ihnen zum Generalunternehmer bestellt wurde ( „technischer Schulterschluss“). Diese Pflichten dürfen allerdings nicht überspannt werden. Die Warnpflicht besteht immer nur im Rahmen der eigenen Leistungspflicht des Unternehmers und der damit verbundenen Schutz- und Sorgfaltspflichten.
Im vorliegenden Fall liegt die Ursache des Schimmelbefalls zwar (zunächst?) in der vor dem (verspäteten) Beginn der Dacheindeckung eingedrungenen Feuchtigkeit, es wäre aber aufgrund der – dem Stand der Technik widersprechend gewählten – geschlossenen Bauweise des Gebäudes jedenfalls zur Schimmelbildung gekommen. Für die fehlende Durchlüftung sind auch die von der Klägerin im Dezember 2013 (also nach Verlegung der Betonplatten) errichteten Zwischenwände von Bedeutung; die Feststellungen in diesem Zusammenhang sind darüber hinaus insoweit unklar, als nicht erkennbar ist, ob (und in welchem Umfang) Schäden (Schimmelbefall) auch auf eine (ebenfalls festgestellte, aber nicht näher konkretisierte) Undichtheit im Dach zurückzuführen sind.