Home

Zivilrecht

OGH: Verkehrssicherungspflicht iZm öffentlichem Spielplatz

Der Umstand, in welcher Höhe eine (Netz-)Schaukel angebracht ist, und ob dies ausreicht, um ohne Berührung der Füße mit dem Boden schaukeln zu können, ist für jeden Erwachsenen (und wohl auch Jugendlichen über 14 Jahren) optisch erkennbar; eine solche „Problematik“ stellt sich bei einer Netzschaukel nicht anders, als bei jeder anderen Sitzschaukel, und ist daher für jeden durchschnittlichen Erwachsenen (und Jugendlichen über 14 Jahren) offenkundig; die besonders leichte Erkennbarkeit der allfälligen Gefahr eines Hängenbleibens der Füße beim Schaukeln bewirkt, dass es auch nicht darauf ankommt, ob die (erwachsene) Klägerin auf einen ÖNorm-konformen Bodenabstand vertraut hat, sondern hat zur Folge, dass eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin zur Vermeidung dieser Gefahr zur Gänze auszuschließen ist

24. 09. 2018
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Verkehrssicherungspflicht, öffentlicher Spielplatz, Schaukel, Erwachsene

 
GZ 3 Ob 62/18s, 14.08.2018
 
Das Berufungsgericht verneinte eine Verkehrssicherungspflicht der beklagten Betreiberin eines öffentlichen Spielplatzes gegenüber der erwachsenen Klägerin, die sich beim Schaukeln mit einer Netzschaukel durch Hängenbleiben mit ihrem rechten Fuß am Boden während der Schaukelbewegung verletzte.
 
OGH: Wer eine Gefahrenquelle schafft, muss dafür sorgen, dass niemand Schaden erleidet. Die Anforderungen an die allgemeine Verkehrssicherungspflicht dürfen aber nicht überspannt werden, sollen sie keine vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben. Sie findet ihre Grenze daher immer in der Zumutbarkeit der im Einzelfall möglichen Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Ihr Umfang und ihre Intensität richten sich dabei va danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können. Eine Verkehrssicherungspflicht entfällt zur Gänze, wenn sich jeder selbst schützen kann, weil die Gefahr leicht, also ohne genauere Betrachtung, erkennbar ist.
 
Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Generelle Richtlinien für die Ausgestaltung von Spielplätzen und Spielgeräten, die über den Hinweis auf die allgemeine Verkehrssicherungspflicht hinausgehen, kann die Judikatur daher idR nicht geben.
 
Selbstverständlich sind nicht nur Kinder, sondern auch Erwachsene grundsätzlich von den Verkehrssicherungspflichten eines Spielplatzbetreibers erfasst, jedenfalls soweit es um die Benützung der Fläche des Spielplatzes geht, aber auch dann, wenn die Benützung von Spielgeräten durch Erwachsene – wie hier – vorgesehen und zulässig ist. Das bedeutet aber nicht, dass diese vor jeder denkmöglichen Gefahr zu schützen sind. Vielmehr muss (hier) geprüft werden, ob die Verletzung der Klägerin beim Schaukeln mit der Netzschaukel die Verwirklichung einer Gefahr darstellt, die die Beklagte gegenüber der Klägerin abzusichern gehabt hätte.
 
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Verletzung der erwachsenen Klägerin falle nicht in den Schutzbereich der (ohnehin nur technischen) ÖNorm EN1176-2 (die einen Mindestabstand des tiefsten Punktes des Netzkorbs vom Boden von 40 cm vorsieht) bedarf keiner Korrektur, wenn man bedenkt, dass sich diese ÖNorm nach den Feststellungen auf die Verwendung des Spielgeräts durch Kinder bis zum 14. Lebensjahr bezieht, sodass die Klägerin davon nicht betroffen ist. Sie gesteht in der Revision in diesem Sinn ohnehin zu, dass die ÖNorm EN1176-2 (Bodenabstand von 40 cm) offenbar primär den Verletzungsschutz von Kindern vor Augen habe.
 
Auch wenn ÖNormen eine Zusammenfassung üblicher Sorgfaltsanforderungen darstellen, vermag also die Nichteinhaltung des in der ÖNorm EN1176-2 geforderten Bodenabstands (dieser betrug hier nur 18 cm), worin allein die Klägerin in erster Instanz den Verstoß der Beklagten gegen eine Verkehrssicherungspflicht erblickte, keine Sorgfaltswidrigkeit der Beklagten an der davon unabhängig eingetretenen Verletzung der Klägerin zu begründen.
 
Der Umstand, in welcher Höhe eine (Netz-)Schaukel angebracht ist, und ob dies ausreicht, um ohne Berührung der Füße mit dem Boden schaukeln zu können, ist für jeden Erwachsenen (und wohl auch Jugendlichen über 14 Jahren) optisch erkennbar. Eine solche „Problematik“ stellt sich bei einer Netzschaukel nicht anders, als bei jeder anderen Sitzschaukel, und ist daher für jeden durchschnittlichen Erwachsenen (und Jugendlichen über 14 Jahren) offenkundig. Die gegenteilige, von der Revision übernommene Wertung des Erstgerichts, stellt – ungeachtet ihrer Positionierung im Rahmen der Feststellungen – eine rechtliche Beurteilung dar und wird vom erkennenden Senat nicht geteilt.
 
Dazu kommt, dass die Klägerin nicht nur auf eine optische Einschätzung der Höhensituation beschränkt war: Konnte sie und musste sie doch schon beim Hineinsetzen in die Netzschaukel ohne weiteres feststellen, ob die Füße beim Sitzen bis zum Boden reichen oder nicht bzw wieviel bis dorthin fehlte. Sie konnte also unmittelbar und schon vorweg erkennen, ob ein Hängenlassen der Beine (also deren Haltung bei spitzestmöglichem Kniewinkel im Korb der Nestschaukel sitzend) beim Schaukeln zur Berührung ihrer Füße mit der Gummimatte am Boden führen wird.
 
Die besonders leichte Erkennbarkeit der allfälligen Gefahr eines Hängenbleibens der Füße beim Schaukeln bewirkt, dass es auch nicht darauf ankommt, ob die Klägerin auf einen ÖNorm-konformen Bodenabstand vertraut hat, sondern hat zur Folge, dass eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin zur Vermeidung dieser Gefahr zur Gänze auszuschließen ist.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at