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VwGH: Bescheidmäßige Festlegung von Verpflichtungen nach § 24 SchPflG

Die in § 24 Abs 1 und 2 SchPflG normierten Verpflichtungen der Eltern bzw Erziehungsberechtigten ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz; die Nichterfüllung dieser Pflichten stellt gem § 24 Abs 4 leg cit eine von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafende Verwaltungsübertretung dar; dies schließt indes nicht aus, dass die Behörde diese Verpflichtungen bescheidmäßig konkretisiert

23. 09. 2018
Gesetze:   § 24 SchPflG
Schlagworte: Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht

GZ Ra 2018/10/0040, 24.04.2018
 
VwGH: Die in § 24 Abs 1 und 2 SchPflG normierten Verpflichtungen der Eltern bzw Erziehungsberechtigten ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz; die Nichterfüllung dieser Pflichten stellt gem § 24 Abs 4 leg cit eine von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafende Verwaltungsübertretung dar.
 
Dies schließt indes nicht aus, dass die Behörde diese Verpflichtungen bescheidmäßig konkretisiert.
 
 

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