Die in § 24 Abs 1 und 2 SchPflG normierten Verpflichtungen der Eltern bzw Erziehungsberechtigten ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz; die Nichterfüllung dieser Pflichten stellt gem § 24 Abs 4 leg cit eine von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafende Verwaltungsübertretung dar; dies schließt indes nicht aus, dass die Behörde diese Verpflichtungen bescheidmäßig konkretisiert
GZ Ra 2018/10/0040, 24.04.2018
VwGH: Die in § 24 Abs 1 und 2 SchPflG normierten Verpflichtungen der Eltern bzw Erziehungsberechtigten ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz; die Nichterfüllung dieser Pflichten stellt gem § 24 Abs 4 leg cit eine von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafende Verwaltungsübertretung dar.
Dies schließt indes nicht aus, dass die Behörde diese Verpflichtungen bescheidmäßig konkretisiert.