Der Revisionswerber weist in den Revisionen selbst darauf hin, dass in Wien für mehrere Schulen derselben Schulart durch die SprengelVO jeweils ein gemeinsamer Schulsprengel festgesetzt wurde; demnach kommen in den Revisionsfällen mehrere Sprengelschulen in Betracht, an denen die Erst- und Zweitmitbeteiligten eingeschult werden können; gem § 13 Abs 3a PflSchErhGG iVm § 46 Abs 2 WrSchG und § 6 Abs 2 SprengelVO obliegt die "Aufteilung" der Schüler auf die einzelnen Schulen diesfalls aber der "Gemeinde"; dies gilt auch in den Fällen des § 11 Abs 4 letzter Satz SchPflG; die in den vorliegenden Revisionsfällen - gegebenenfalls bescheidmäßig - zu treffende Entscheidung darüber (vgl § 13 Abs 3a PflSchErhGG), welche Schule die Erst- und Zweitmitbeteiligten jeweils zu besuchen haben, obliegt sohin der zuständigen Behörde der Gemeinde Wien; dem Revisionswerber kommt dabei bloß ein Anhörungsrecht zu
GZ Ra 2018/10/0040, 24.04.2018
VwGH: Vorauszuschicken ist, dass zunächst den Eltern bzw Erziehungsberechtigten die Pflicht - und auch das Recht - zukommt, eine für die Erfüllung der Schulpflicht geeignete Schule (im Rahmen schulorganisationsrechtlicher Möglichkeiten) zu bestimmen. Das Gesetz verpflichtet nämlich die Eltern und Erziehungsberechtigten, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln "für die Erfüllung der Schulpflicht" durch ihre Kinder zu sorgen. In den Fällen der Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht haben die Eltern bzw Erziehungsberechtigten daher eine nach § 5 SchPflG in Betracht kommende Schule zu bestimmen.
Für den Fall, dass die Eltern bzw Erziehungsberechtigten dem nicht entsprechen, erfordert die rechtlich gebotene Einschulung der Kinder jedoch - unbeschadet eines allenfalls anhängigen zivilgerichtlichen Verfahrens zur Entziehung des Obsorgerechts - die Bestimmung einer geeigneten Schule im Verwaltungsweg. Die zuständige Behörde hat dabei den Besuch an einer nach der Sprengeleinteilung in Betracht kommenden zuständigen öffentlichen Pflichtschule (Sprengelschule) vorzusehen.
Die den angefochtenen Erkenntnissen zu Grunde liegende Auffassung, durch die Bestimmung einer bestimmten Schule im Verwaltungswege werde in die verfassungsgesetzlich geschützten Rechte der Dritt- und Viertmitbeteiligten als Erziehungsberechtigte eingegriffen, steht mit der hg Rsp nicht im Einklang, derzufolge mit dem Elternrecht auf häuslichen Unterricht etwa die periodische Prüfung der Kinder durch staatliche Organe, aber auch die Einschulung bei Nichterreichung des Unterrichtszieles vereinbar sind.
Die für die Einschulung an einer konkreten Schule zuständige Behörde ist in Wien aber nicht der Revisionswerber:
Zwar wurde weder in den Beschwerden noch in den Revisionsbeantwortungen bestritten, dass es sich bei den in den genannten Bescheiden festgelegten öffentlichen Pflichtschulen jeweils um in Betracht kommende Sprengelschulen für die Erst- und Zweitmitbeteiligten iSd § 13 Abs 6 und 7 PflSchErhGG iVm § 47 Abs 1 WrSchG und § 1 SprengelVO handelt.
Der Revisionswerber weist in den Revisionen allerdings selbst darauf hin, dass in Wien für mehrere Schulen derselben Schulart durch die SprengelVO jeweils ein gemeinsamer Schulsprengel festgesetzt wurde. Demnach kommen in den Revisionsfällen mehrere Sprengelschulen in Betracht, an denen die Erst- und Zweitmitbeteiligten eingeschult werden können.
Gem § 13 Abs 3a PflSchErhGG iVm § 46 Abs 2 WrSchG und § 6 Abs 2 SprengelVO obliegt die "Aufteilung" der Schüler auf die einzelnen Schulen diesfalls aber der "Gemeinde". Dies gilt auch in den Fällen des § 11 Abs 4 letzter Satz SchPflG. Die in den vorliegenden Revisionsfällen - gegebenenfalls bescheidmäßig - zu treffende Entscheidung darüber (vgl § 13 Abs 3a PflSchErhGG), welche Schule die Erst- und Zweitmitbeteiligten jeweils zu besuchen haben, obliegt sohin der zuständigen Behörde der Gemeinde Wien; dem Revisionswerber kommt dabei bloß ein Anhörungsrecht zu.
Soweit in den Revisionen in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, dass die nach den genannten Bestimmungen vorgesehene Aufteilung bzw Zuteilung von schulpflichtigen Kindern auf die einzelnen Pflichtschulen in Wien "von der regionalen Schulaufsicht (Pflichtschulinspektor, vormals Bezirksschulinspektor) wahrgenommen wird", ist anzumerken, dass diese Vorgangsweise in § 46 Abs 2 WrSchG iVm § 6 Abs 2 SprengelVO keine Deckung findet.
Der Revisionswerber war daher zur Festlegung der vom Erstmitbeteiligten zu besuchenden Volksschule bzw der vom Zweitmitbeteiligten zu besuchenden Neuen Mittelschule in den Bescheiden vom 30. Oktober 2017 nicht zuständig. Die ersatzlose Aufhebung durch das VwG erfolgte insoweit - wenn auch nur im Ergebnis - zu Recht.