Für den Fall, dass schulpflichtige Kinder ihre Schulpflicht in keiner der nach §§ 5, 11 und 12 SchPflG möglichen Form erfüllen, ist die Schulbehörde im Grunde der §§ 1 bis 3 sowie § 5 SchPflG ermächtigt, die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht nach Maßgabe des § 5 leg cit, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule iSd § 4 SchPflG, zu erfüllen hat
GZ Ra 2018/10/0040, 24.04.2018
VwGH: Die Erst- und Zweitmitbeteiligten sind unstrittig schulpflichtig. Unstrittig ist weiters, dass sie die Schulpflicht in keiner der nach §§ 5, 11 und 12 SchPflG möglichen Formen erfüllen. Insbesondere kommt die Erfüllung der Schulpflicht der Erst- und Zweimitbeteiligten durch Teilnahme an häuslichem Unterricht iSd § 11 Abs 2 bis 4 SchPflG nicht in Betracht. Die Dritt- und Viertmitbeteiligten räumen in den Beschwerden eine "Schulpflichtverletzung" auch explizit ein.
Für diesen Fall ist die Schulbehörde im Grunde der §§ 1 bis 3 sowie § 5 SchPflG ermächtigt, die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht nach Maßgabe des § 5 leg cit, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule iSd § 4 SchPflG, zu erfüllen habe.
Die erstinstanzlichen Bescheide des Revisionswerbers vom 30. Oktober 2017 erweisen sich daher insoweit als rechtmäßig, als damit die Erfüllung der Schulpflicht der Erst- und Zweitmitbeteiligten an einer Schule iSd § 5 SchPflG angeordnet wurde. Davon ausgehend ist auch der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in den Bescheiden (Spruchpunkt III.) nicht zu beanstanden. Die ersatzlose Aufhebung der erstinstanzlichen Bescheide durch das VwG erfolgte insoweit zu Unrecht.
Durch die (vollständige) Aufhebung der Spruchpunkte I. und die Aufhebung der Spruchpunkte III. der erstinstanzlichen Bescheide hat das VwG die in Revision gezogenen Erkenntnisse mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.