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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Wirksames Kontrollsystem iZm Ungehorsamsdelikt gem § 5 Abs 1 VStG

Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass Anweisungen an Mitarbeiter zur Einhaltung des in Frage stehenden Gesetzes oder stichprobenartige Kontrollen nicht ausreichen, um ein in diesem Sinne wirksames Kontrollsystem darzutun

23. 09. 2018
Gesetze:   § 5 VStG
Schlagworte: Ungehorsamsdelikt, Fahrlässigkeit, wirksames Kontrollsystem, Anweisungen an Mitarbeiter

 
GZ Ra 2016/05/0005, 26.06.2018
 
VwGH: Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes gem § 5 Abs 1 VStG ist Fahrlässigkeit anzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dann der Fall, wenn der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte. Nur ein derartiges, durch den Beschuldigten eingerichtetes Kontrollsystem hat daher exkulpierende Wirkung. Ein solches liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung der Einhaltung der Rechtsnormen, deren Übertretung dem Beschuldigten zur Last gelegt wurde, jederzeit sichergestellt werden kann. Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass Anweisungen an Mitarbeiter zur Einhaltung des in Frage stehenden Gesetzes oder stichprobenartige Kontrollen nicht ausreichen, um ein in diesem Sinne wirksames Kontrollsystem darzutun. Wenn das VwG im Hinblick auf die innerhalb von vier Monaten bei drei Überprüfungen der Behörde festgestellten Verstöße gegen § 4 Abs 3 letzter Satz WFLKG von keinem effizienten Kontrollsystem im dargelegten Sinn ausgegangen ist, kann ihm nicht entgegengetreten werden.
 
 

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